Die neue EU-Gebäuderichtlinie EPBD - Veränderungen für den Mobilitätsbereich

Die neue EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) definiert den Weg vom Niedrigstenergiegebäude zum Nullemissionsgebäude bis 2050. Ziel ist die vollständige Dekarbonisierung des Gebäudesektors in den nächsten 26 Jahren.

Beschluss der neuen Richtlinie

Im Dezember 2023 wurde eine politische Einigung bei den Verhandlungen für die Neugestaltung der Gebäude-Richtlinie auf EU-Ebene erzielt. Inhaltlich wurde diese politische Einigung am 12. März 2024 mittels Entschließungsantrag1 im europäischen Parlament in erster Lesung angenommen.

Wesentliche Eckpunkte bezogen auf den Mobilitätsbereich:

  1. Vorverkabelungen als Standard für neue und renovierte Gebäude: Neue und renovierte Gebäude müssen mit Vorverkabelungen ausgestattet sein, um den Zugang zur Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu erleichtern und um einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele der EU zu leisten.
     
  2. Erhöhung der Ladepunkte: Die Anzahl der Ladepunkte in Wohn- und Nichtwohngebäuden wird erhöht. Weiters müssen die Mitgliedstaaten Hindernisse für die Installation von Ladestationen in Gebäuden mit mehreren Wohnungen beseitigen, um das Recht auf eine Ladeinfrastruktur in die Praxis umzusetzen
     
  3. Intelligentes und bidirektionales Laden: Ladepunkte müssen intelligentes und gegebenenfalls bidirektionales Laden ermöglichen. Durch intelligentes Laden können Autos dann geladen werden, wenn die Energiepreise niedrig oder erneuerbare Energien reichlich vorhanden sind.
     
  4. Solaranlagen auf neuen überdachten Parkplätzen: Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass auf neuen überdachten Parkplätzen geeignete Solaranlagen installiert werden.
     
  5. Fahrradstellplätze: Darüber hinaus soll die überarbeitete Richtlinie ein weiteres wichtiges Hindernis für eine nachhaltige Mobilität – das Fehlen sicherer Fahrradabstellplätze – beseitigen. Es werden Anforderungen in Bezug auf Fahrradparkplätze in neuen und renovierten Gebäuden und in bestehenden großen Nichtwohngebäuden eingeführt.

Sobald die Richtlinie in Kraft tritt (voraussichtlich im zweiten Quartal 2024), haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

 

1 Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (P9 TA(2024)0129), legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (COM(2021)0802 – C9-0469/2021.

Veröffentlicht am 24.05.2024

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