Seit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung vom 30. Dezember 2022 ist festgelegt, dass die Nutzungsgebühr für ein Jobrad auch in Form einer Gehaltsumwandlung vom Brutto-Gehalt abgezogen werden kann. Im Fall des Jobrads kann somit die Nutzungsgebühr als Gehaltsumwandlung angesetzt und vom Brutto-Gehalt abgezogen werden, wodurch sowohl die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage als auch die Sozialversicherungsbeiträge reduziert werden. Eine Gehaltsumwandlung ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft: die resultierenden Geldbezüge müssen über dem gesetzlichen Kollektivvertrag liegen bzw. dürfen nach Abzug der Nutzungsgebühr für das Jobrad nicht darunter liegen. Ebenfalls vorausgesetzt ist die Tatsache, dass ein grundlegender Kollektivvertrag besteht. Zu beachten ist dabei auch, dass sich eine Reduktion der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage als auch der Sozialversicherungsbeiträge Auswirkungen auf u.a. Sonderzahlungen und Pensionszahlungen hat.
Auch für Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen ist eine Gehaltsumwandlung möglich: Im Zuge der Dienstrechtsnovelle Ende 2022 (BGBl. I Nr. 205/2022) wurde unter anderem das Gehaltsgesetz 1956 geändert. Der neu eingefügte §20e ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Umsetzung eines Jobrad-Modells für Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen des Dienststandes. Damit das auch für Landesbedienstete gilt, muss diese Novelle erst in Landesrecht übernommen werden.
Neuerungen in Vorarlberg
In Vorarlberg wurde die Gehaltsumwandlung nun in Landesrecht verankert. Somit ist Gehaltsumwandlung in Vorarlberg auch für Bundes- und Landesbedienstete möglich, wodurch das Jobrad-Modell deutlich attraktiviert wird. Hier finden Sie die jeweiligen Verordnungen:
Verordnung für Landesbedienstete https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_VO_20230928_52/LGBLA_VO_20230928_52.html
Verordnung für Gemeindebedienstete https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_VO_20230928_51/LGBLA_VO_20230928_51.html