Allgemeine Informationen zur Förderschiene
Gefördert werden Investitionen für versperrbare oder am Fahrradrahmen sicherbare Radabstellanlagen mit Abstellplätzen für mindestens 10 Fahrräder (wenn sie über das gesetzlich verpflichtende Mindestmaß hinausgehen). Die Abstellanlagen müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus barrierefrei (schiebend oder fahrend) erreichbar sein und können mit E-Ladestationen für das Aufladen von Elektrofahrrädern kombiniert werden.
Was wird gefördert?
Die förderfähigen Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten für die Anlage, Planung und Montage. Gefördert wird:
- die Anschaffung von versperrbaren oder am Fahrradrahmen sicherbaren Radabstellanlagen mit oder ohne Überdachung für mindestens 10 Fahrräder,
- die Errichtung von einem E-Ladepunkt pro Abstellplatz in Verbindung mit den oben genannten Radabstellanlagen,
- die Sanierung bestehender Radabstellanlagen, wenn dadurch eine Qualitätsverbesserung erzielt wird.
Förderhöhe
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit von der Anzahl der Abstellplätze für Fahrräder:
- 400 Euro pro überdachtem Abstellplatz
- 200 Euro pro Abstellplatz ohne Überdachung (bzw. für Radabstellplätze in Gebäuden)
- 100 Euro pro zusätzlichem E-Ladepunkt (<= 5 Kilowatt Abgabeleistung)
Die Förderung ist mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt.
Kosten für immaterielle Leistungen (z.B. Planungen) sind im Ausmaß von höchstens 10 Prozent der förderungsfähigen Kosten förderbar.
Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten
- Die Antragstellung erfolgt online und NACH Umsetzung der Maßnahmen, spätestens jedoch neun Monate nach Rechnungslegung bzw. mit 28.02.2025 – 12 Uhr.
- Die Radabstellanlagen müssen den Qualitätskriterien der RVS Richtlinien 03.02.13 (RVS Radverkehr) entsprechen und sind nur förderbar, wenn sie über das in Baubescheiden, Bauordnungen, Gewerbevorschriften etc. vorgeschriebene Maß hinausgehen und nicht aus Mitteln des Bundesbahngesetzes (Programm Park&Ride) gefördert werden.
- Bei E-Ladestationen muss der Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern nachgewiesen werden
- Zur Einhaltung der Publizitätsmaßnahmen ist ein Hinweis zum klimaaktiv mobil Förderprogramm auf der geförderten Anlage anzubringen.
Die klimaaktiv mobil Bundesförderung ist mit Landesförderungen sowie etwaigen Zuschüssen aus dem Kommunalen Investitionsprogramm (KIP) 2023 kombinierbar.
Detailinformationen zur klimaaktiv mobil Förderung von Radabstellanlagen finden Sie im Leitfaden auf Seite 23-25. Gerne beraten wir Sie persönlich zu Ihren Mobilitätslösungen!