FAQ zum klimaaktiv mobil Programm für Städte, Gemeinden und Regionen 2024

Das Förderprogramm klimaaktiv mobil für Aktive Mobilität und Mobilitätsmanagement in Städten, Gemeinden und Regionen unterstützt klimafreundliche Mobilitätslösungen. Im nachfolgenden Artikel werden die am häufigsten auftauchenden Fragen zu Fördermöglichkeiten und Förderantragstellung beantwortet.

Förderschwerpunkte bei klimaaktiv mobil

Städte, Gemeinden und Regionen können in den Bereichen Fußverkehr, Radnetzausbau, Radinfrastruktur, aber auch Mobilitätsmanagement bzw. Personenmobilität, Radabstellanlagen und Fahrräder um Förderung über klimaaktiv mobil ansuchen. Die wichtigsten Informationen rund um die Fördereinreichung und den folgenden Themenfeldern finden Sie hier:

Vielfach beschäftigen die Gemeindevertreter:innen dabei ähnliche Fragen und Herausforderungen, eine umfassende Sammlung dieser finden Sie in diesem Artikel und hier als PDF zum Download.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgende Beantwortung der Fragen nicht für alle Projekte zutrifft. Bei umfangreichen und komplexen Projekten sowie Detailfragen wenden Sie sich bitte frühzeitig an das vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) beauftragte Beratungsprogamm für Städte, Gemeinden und Regionen (Kontakt siehe unten). Es entstehen für Sie keine Kosten!

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Fußverkehr Kap. 1.1 – Antragstellung VOR Umsetzung

• Ist ein Masterplan Gehen bzw. ein örtliches Fußverkehrskonzept im Rahmen der klimaaktiv mobil Förderung förderbar?

Ja, im Rahmen der Fördereinreichung von baulichen Maßnahmen als „immaterielle Vorleistung“ in Höhe von max. 10% der baulichen Maßnahmenkosten förderfähig.

• Müssen 3 bauliche Maßnahmen in einem klimaaktiv mobil Förderantrag enthalten sein?

Nein, es müssen nicht alle 3 Maßnahmen in einem Förderantrag enthalten sein, es wird weiterhin das gesamte Konzept beurteilt, worin sich zumindest 3 bauliche Maßnahmen laut aktuell gültigem klimaaktiv mobil Leitfaden befinden müssen.

• Gelten geplante Gehwege, Gehsteige, etc. die unter der RVS-Regelbreite von 2,0m liegen, trotzdem als bauliche Maßnahme im Rahmen eines Fußverkehrskonzeptes / Masterplans, um eine positive Beurteilung der Einreichung zur klimaaktiv mobil Förderung zu ermöglichen?

Nein, es müssen mindestens drei bauliche Maßnahmen laut dem aktuell gültigen klimaaktiv mobil Leitfaden sein.

• Unter dem Titel Verbesserung der Fußverkehrsinfrastruktur können neue Wege inkl. Brücken etc. im Rahmen der klimaaktiv mobil Förderung gefördert werden. Ist hier die ganze Wegbreite förderbar?

Nein, es sind nur jene Anteile mit Bundesmitteln förderbar, die über die RVS-Regelbreite von 2,0 m hinaus gehen. Für die Herstellung der Basisinfrastruktur von 2,0 m ist die Gemeinde zuständig.

• Wir wollen als Region die Umsetzungen eines regionalen Fußverkehrsplans bei der klimaaktiv mobil einreichen. Wäre es auch möglich, die politischen Beschlüsse der Gemeinden für das Jahr in Aussicht zu stellen (viele GR-Beschlüsse in der Stadtregion)?

Der Gemeinderatsbeschluss für ein örtliches Fußverkehrskonzept ist eine Fördervoraussetzung für die klimaaktiv mobil Förderung. Dazu muss der Gemeinderat jeder betroffenen Gemeinde das örtliche Fußverkehrskonzept beschliessen. Wenn der Gemeinderatsbeschluss einer Gemeinde dieser Regionseinreichung fehlt, bekommen alle Partner:innen im Rahmen des Projektes keine Fördergelder bzw. wird keine Beurteilung des Projekts durchgeführt.

• Was ist ein Tabellarischer Infrastrukturinvestitionsplan?

Damit ist eine Maßnahmenliste für den Fußverkehr gemeint. Die Maßnahmenliste ist integraler Bestandteil des örtlichen Fußverkehrskonzeptes | lokalen Masterplan Gehens und muss auch im Gemeinderat beschlossen werden.

• Was versteht man unter der Ausbildung von Fußverkehrsbeauftragten?

Fußverkehrsbeauftragte der Gemeinde haben eine koordinierende strategische Funktion im Bereich Fußverkehr in der jeweiligen Gemeinde, und sollen in der Planung mit involviert sein. Sie sind die „Kümmerer:innen“ und „Mitdenker:innen für Fußverkehrsbelange“ in allen Arbeitsbereichen einer Gemeinde. Sie können in der Gemeinde angestellt werden oder als Art Interessensvertretung des Fußverkehrs beratend zugezogen werden. Es gibt keine formalen Vorgaben für die Ausbildung dieser Person. Das Klimabündnis bietet dazu regelmäßig Lehrgänge an: https://www.klimabuendnis.at/

• In unserer Gemeinde wird ein Mobilitätskonzept für alle Verkehrsarten erstellt mit dem Ziel, die SUMP-Kriterien zu erfüllen. Kann dies für die Förderung als Masterplan Gehen anerkannt werden?

Wenn in diesem Mobilitätskonzept ein eigenes Kapitel zum Fußverkehr umfassend ausgearbeitet ist, das den notwendigen Kriterien und Anforderungen für einen örtliches Fußverkehrskonzept / lokalen Masterplan Gehen (siehe S. 10 im Leitfaden) entsprechen, dann spricht nichts dagegen.

• Wir wollen eine Begegnungszone vorbereiten. Sind Leitsysteme für PKW-Parken zur Reduktion des MIV im klimaaktiv mobil Programm förderungsfähig?

Leitsysteme alleine werden nicht den notwendigen Umwelteffekt für die klimaaktiv mobil Förderung erreichen. Die Förderung ist auf bauliche Maßnahmen aufgebaut, die durch z.B. Leitsysteme ergänzt werden können. Besser wäre ein umfassendes Mobilitätskonzept für die Gemeinde zu erstellen, das in Schritten realisiert werden kann. Dabei kann das Leitsystem eine wichtige Rolle im Gesamten spielen.

Hinweis: Maßnahmen für den MIV werden im Rahmen des klimaaktiv mobil Programms und der Förderung der Aktiven Mobilität grundsätzlich als nicht förderungsfähig eingestuft.

Radnetzausbauprogramme Kap. 1.2 – Antragstellung VOR Umsetzung

Können Gemeinden gemeinsam bzw. gemeindeübergreifende Projekte bei mehrjährigen Radnetzausbauprogrammen bei klimaaktiv mobil einreichen?

Ja, Grundsätzlich möglich, wenn mind. zwei Nachbargemeinden eine sinnvolle Gruppierung darstellen und wenn eine überörtliche Planung gemeinsam nachweisbar ist, z.B. Stadtregionen, Klima- und Energie-Modellregionen (KEM) und Klimawandel-Anpassungsmodellregionen (KLAR!). Wichtig ist, dass eine Ansprechperson für die Förderstelle zur Verfügung steht (z.B. ein:e Gemeindevertreter:in).

Hinweis: Da eine getrennte Einreichung von Gemeinden keine Nachteile hat, empfiehlt die Abwicklungsstelle auch getrennte Einreichungen, da dann auch bei der Endabrechnung Klarheit über die Finanzströme herrscht.

Planungshorizont für Radnetzausbauprogramme mind. 3 Jahre, Umsetzungszeitraum baulicher Maßnahmen 1-3 Jahre – wie passt das zusammen?

in Planungshorizont von zwischen beispielsweise drei und zehn Jahren stellt die langfristige Auseinandersetzung und strategische Planung mit dem Thema sicher. Die im Planungsdokument festgelegten Prioritäten können je nach Gemeindebudget und Zeitressourcen schrittweise abgearbeitet werden, daher ist der Umsetzungszeitraum kürzer zu wählen. Die Abwicklungsstelle empfiehlt hier ein bis maximal drei Jahre. Da Förderungen nach der Projektabrechnung endfällig ausbezahlt werden, würden sehr lange Umsetzungszeiträume zu langem Warten auf die Förderauszahlung führen. Die Erfahrung zeigt auch, dass bei zu langen Projektlaufzeiten oftmals Vertragsänderungen durchgeführt werden müssen, da es zu inhaltlichen, zeitlichen oder rechtlichen Änderung kommt.

Wie können wir als Gemeinde die Digitalisierung der Radwege bezahlen?

Digitalisierungskosten im Rahmen der Förderschiene Radnetzausbauprogramme, oder im Rahmen des Mobilitätsmanagements, sind – in Summe mit allen anderen immateriellen Leistungen – im Ausmaß von bis zu 10 % der förderungsfähigen Investitionskosten förderfähig.

Dauerzählstellen – Finanzierung über Förderung möglich? Muss sie neu errichtet werden? Muss sie dem Antragsteller / der Antragstellerin gehören und auch so betrieben werden?

Dauerzählstellen sind als Teil der Förderung möglich und sogar als Förderungsvoraussetzung notwendig, wenn sie neu errichtet werden und dem Fördernehmer gehören. Zählstellen, die bereits vorhanden sind, können genutzt werden, aber können nicht (nach)gefördert werden. (Dauer-)Zählstellen, die für die Förderung im Rahmen der Evaluierung genutzt werden, können bereits bestehen und können auch anderen gehören. Bsp.: Eine Dauerzählstelle wird vom Land betrieben und Antragstellung erfolgt durch die Gemeinde.

Konzept zur mittelfristigen Evaluierung als Fördervoraussetzung für die klimaaktiv mobil Förderung laut Leitfaden: wie kann das aussehen, welche Tiefe ist hier gefordert?

Im Zuge der Endabrechnung braucht jeder Förderwerber Daten zum Projekt. Eine Vorher-Nachher Zählung im Projektgebiet ist hierbei sinnvoll. Dabei kann die Einrichtung einer Dauerzählstelle helfen – diese ist Fördervoraussetzung im Rahmen der Radnetzausbauprogramme und mit den baulichen Maßnahmen förderfähig.

• Ist eine Beleuchtung nur für neue Radwege oder auch als Nachrüstung (bei bestehenden Wegen im Rahmen eines Radnetzausbauprogramms, die bereits eingereicht wurden) im Rahmen der klimaaktiv mobil Förderung möglich?

Wenn es sich dabei um eine signifikante Verbesserung handelt, dessen Notwendigkeit gut argumentiert ist, ja. Dies ist im Individualfall von der Abwicklungsstelle zu prüfen.

In der Checkliste zur Fördereinreichung bei klimaaktiv mobil ist von einem Übersichts- bzw. Lageplan mit dem bestehenden sicheren Radverkehrsnetz (lt. Methodik „sichere Radverkehrsnetze“) und den geplanten Maßnahmen die Rede. Was ist damit gemeint und wo finde ich diese Informationen?

Das „sichere“ Radverkehrsnetz verfolgt den „8-80“-Ansatz (sicher benutzbar für Menschen zwischen 8 und 80 Jahren), und besteht aus folgenden Elementen:

  • Benützungs- und nicht benützungspflichtige Radwege
  • Geh- und Radwege
  • Radfahrstreifen
  • Mehrzweckstreifen
  • Radfahrüberfahrten
  • Fahrradstraßen
  • Fußgängerzonen mit Radfahrerlaubnis
  • Begegnungszonen
  • Straßen mit Tempo 30
  • Straßen mit Fahrverbot, ausgenommen Radfahrer

Eine Auswertung dieser Netzelemente inkl. dessen Charakteristika ist über die Graphenintegrationsplattform (GIP) möglich. Die Datenpflege erfolgt bei den jeweils zuständigen Stellen der Länder, Städte und Gemeinden. Die aktuellen Datengrundlagen finden Sie hier bei der AustriaTech: https://www.mobilitydata.gv.at/en/daten/sicheres-radverkehrsnetz-und-bikeride-erreichbarkeitsklassen

Hinweis: Sollte die GIP nicht am aktuellen Stand sein, können (extern erbrachte) Digitalisierungskosten als Teil der immateriellen Leistungen im Rahmen eines Radnetzausbauprogramms bei klimaaktiv mobil gefördert werden.

Örtliche bzw. innerörtliche Radrouten – werden diese bei mehrjährigen Radnetzausbauprogrammen im Rahmen von klimaaktiv mobil gefördert?

Im Rahmen von regionalen Radnetzausbauten sind inner- und außerörtliche Radrouten bzw. Radwege förderfähig.

• Im Leitfaden werden im Bereich bauliche Maßnahmen bei den Radnetzausbauprogrammen „selbständig geführte Radwege / straßenbegleitende Radwege“ beschrieben - werden kombinierte Geh- und Radwege im Rahmen der klimaaktiv Förderung gefördert?

Ja, sind förderbar. Ebenso als Radinfrastrukturprojekt im Rahmen des Mobilitätsmanagements (Kap. 2.1).

Werden auch + 5 % Förderbonus gewährt, wenn ganze Stadtregionen zur klimaaktiv mobil Förderung einreichen?

Ja, wenn es eine Stadt und ihre Umlandgemeinden sind, auch ein Zusammenschluss von mehreren Gemeinden ist möglich, oder als KEM oder KLAR!-Region ist eine Einreichung möglich. Wichtig ist, dass für die Förderstelle ein:e Ansprechpartner:in zur Verfügung steht. Weitere Akteur:innen müssen zeitnah in gleichgelagerte Maßnahmen investieren.

• Welche Maßnahmen werden unter "Planungen zur Klimaneutralen Mobilität" gerechnet?

Dabei handelt es sich um Maßnahmen und Planungen, in denen festgelegt wird, wie eine klimaneutrale Mobilität in den nächsten Jahren angestrebt wird und umgesetzt werden soll – z.B. regionale Mobilitätspläne zur Steigerung des Umweltverbunds, worin festgelegt werden sollen, was es für eine klimaneutrale Mobilität und die nächsten Schritte braucht.

Mobilitätsmanagement (Personenmobilität) Kap. 2.1 – Antragstellung VOR Umsetzung

• Für das geplante Mikro-ÖV System bzw. den Bedarfsverkehr werden Mittel aus Besteller-/ÖV-Töpfen des Landes herangezogen. Ist eine Förderung über klimaaktiv mobil ebenfalls möglich?

Nein, gleiche Projekte dürfen nicht aus verschiedenen Bundestöpfen gefördert werden. Als Förderwerber:in braucht es eine Bestätigung, dass es für das eingereichte Projekt keine Förderung / Finanzierung aus irgendwelchen anderen ÖV- oder Bestellertöpfen gibt – dann kann klimaaktiv mobil hier unterstützen.

• Sofern es kein Radinfrastrukturprojekt und nicht betriebsrelevant ist, werden alle anderen Projekte für Städte und Gemeinden über die De-minimis-Verordnung beurteilt?

Ja, und auch wenn nur ein fossiles Fahrzeug dabei ist, dann wird das Projekt im Rahmen der De-minimis-VO beurteilt, für Gebietskörperschaften gelangt diese sinngemäß zur Anwendung.

• Was ist bei der klimaaktiv mobil Förderung unter Vor Ort Betreuung, "Kümmerer:innen" im Sinne von laufenden Investitionskosten, gemeint? KEM-Manager:innen sind oftmals die Kümmerer:innen in den Gemeinden – sind diese Kosten auch förderbar?

Kümmerer:innen sind Menschen, die Anlaufstelle für themenbezogene Anliegen sind und damit eine Schnittstelle zwischen betroffener Bevölkerung und Politik und Verwaltung darstellen. 

Wenn es einen Werkvertrag für diese Person gibt, dann sind das förderfähige Kosten. Dazu zählen z.B. Kosten für die Umsetzung von bewusstseinsbildenden Maßnahmen im Rahmen eines Mobilitätsprojektes.

Personalkosten von KEM-Manager:innen als „Kümmerer:innen“ sind hingegen nicht förderfähig, da diese bereits über den Klima- und Energiefonds (KLIEN) finanziert werden. Bsp.: extern anfallende Kosten für Mobilitätscoaches sind förderfähig.

Mobilitätsmanagement (Radinfrastrukturprojekte) Kap. 2.1 – Antragstellung VOR Umsetzung

• Werden im Rahmen des Mobilitätsmanagements (Geh- und) Radwege oder auch reine Gehwege als Einzelmaßnahme im Rahmen der klimaaktiv mobil Förderung gefördert?

Radinfrastrukturmaßnahmen wie (Geh- und) Radwege, inkl. Brücken etc. sind förderbar. Reine Gehwege als Einzelmaßnahmen sind über die Förderschiene Mobilitätsmanagement nicht förderfähig!

• Sind Beleuchtung und Baumpflanzung auch bei Radprojekten im Rahmen der klimaaktiv mobil Förderschiene Mobilitätsmanagement als Begleitmaßnahme förderbar?

Bei Radprojekten, die im Rahmen der Förderschiene Mobilitätsmanagement gefördert werden, sind Beleuchtung und Baumpflanzungen als Begleitmaßnamen nicht förderbar. Bei Radnetzausbauprogrammen und Projekten aus dem Schwerpunkt Fußverkehr sind Beleuchtungen und Baumpflanzungen im Rahmen des Gesamtprojektes förderbar.

• Sind Radabstellanlagen auch alleine als zweistufiges Projekt im Rahmen von klimaaktiv mobil förderbar?

Ja. Für Gemeinden gilt dann die De-Minimis-VO sinngemäß, allerdings wird hier ohnehin nur maximal die Pauschale pro Abstellplatz ausbezahlt.

• Sind bei der klimaaktiv mobil Förderung Abweichungen von der RVS auf kurzen Abschnitten möglich?

Ja, in kurzen Abschnitten sind Ausnahmen, wie durch z.B. topographische Gegebenheiten oder Engstellen, möglich. Dies ist aber durch die RVS selbst vorgegeben.

• Wie werden bei klimaaktiv mobil die Einwohner:innen (EW) bei Radwegen im Freiland berechnet?

Die Anzahl der EW richtet sich hierbei nach dem Umsetzungsgebiet der zur Förderung eingereichten Maßnahme, z.B. das Gemeindegebiet bzw. die Region.

• Können gemischte (Geh- und) Radwege auch bei der klimaaktiv mobil Förderung eingereicht werden?

Ja, als bauliche Maßnahme in einem Radnetzausbauprogramm oder im Rahmen des Mobilitätsmanagements.

• Sind Einzelmaßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und Qualität des Radweges (z.B. Brückenbau) im Rahmen von klimaaktiv mobil förderbar?

Ja, diese sind förderbar als Radinfrastrukturprojekt im Bereich Mobilitätsmanagement oder als bauliche Maßnahmen in einem mehrjährigen Radnetzausbauprogramm.

Radabstellanlagen Kap. 3.1 – Antragstellung NACH Umsetzung

• Fahrradabstellplätze – wird jede überdachte Radabstellanlage mit 400 Euro aus klimaaktiv mobil Bundesmitteln gefördert? Ist das Pauschal oder auf tatsächliche Projektkosten bezogen?

Die förderfähigen Kosten sind mit 30% begrenzt, in Absolutwerten 400 Euro für überdachte Abstellplätze, 200 Euro für nicht überdachte Abstellplätze und jeweils 100 Euro für einen zusätzlichen E-Ladepunkt.

Bsp.: Eine überdachte Radabstellanlage (1 Stellplatz) mit E-Ladestation kostet 1.000 Euro kosten, es gibt 300 Euro, aufgrund der 30 %.

Bsp.: Eine nicht überdachte Radabstellanlage (2 Stellplätze) kostet 600 Euro. Pro Stellplatz wären grundsätzlich je 200 Euro pauschal möglich, es gibt allerdings nur 180 Euro, aufgrund der 30%.

• Radabstellanlagen – muss bei der Förderung für Radabstellanlagen auch der Antrag VOR der Umsetzung gemacht werden?

Kommt auf die Förderschiene an – Radabstellanlagen als Begleitmaßnahme bei Radinfrastrukturprojekten im Rahmen des Mobilitätsmanagements oder bei Radnetzausbauprogrammen sind VOR Umsetzung zu beantragen, bei der Förderschiene für Radabstellanlagen ist die Antragstellung NACH der Umsetzung.

• Sind Radabstellbereiche bei der klimaaktiv mobil Förderung an sonstige Projekte gekoppelt oder können die allein eingebracht werden?

Radabstellanlagen sind über den Förderschwerpunkt Radabstellanlagen auch allein als Pauschalförderung möglich.

• Gelten die 10 Stellplätze bei der klimaaktiv Förderung pro Standort oder pro Fördereinreichung?

Bei einer Fördereinreichung NACH Umsetzung (Kap. 3.1) gilt dies für den jeweiligen Standort. Pro Standort müssen 10 Stellplätze errichtet werden – sofern es keine gesetzlichen Vorgaben für die Bereitstellung von Radabstellanlagen gibt.

• Sind Radabstellanlagen ab 10 Stellplätzen bei der klimaaktiv mobil Förderung gesamt förderbar, oder ab mind. 10 Stellplätzen über den gesetzl. Vorgaben?

Nein, es müssen zumindest 10 förderbare Radabstellplätze geschaffen werden, damit um Förderung angesucht werden kann. Es sind weiterhin nur jene Radabstellplätze förderbar, die über den gesetzlichen Vorgaben hinaus gehen.

Bsp.: Wenn eine Radabstellanlage mit 12 Stellplätzen errichtet wird und in der Bauverordnung 2 Abstellanlagen gesetzlich vorgeschrieben sind, dann ist die Mindestanzahl an 10 förderbaren Radabstellplätzen erfüllt und können mit den hinterlegten Pauschalbeträgen gefördert werden.

Bsp.: Wenn eine Radabstellanlage mit 10 Stellplätzen errichtet wird und in der Bauverordnung sind 10 Stellplätze gesetzlich vorgeschrieben, dann ist keine Förderung über klimaaktiv mobil möglich.

• Bei einer Sanierung bestehender Abstellanlagen zur qualitativen Verbesserung: müssen für eine klimaaktiv mobil Förderung hier auch 10 Stellplätze errichtet werden und sind hier auch die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, oder ist das nur für die Neuerrichtung relevant?

Auch hier gilt, dass nur die nicht gesetzlich vorgeschriebenen Radabstellplätze gefördert werden können und es müssen zumindest 10 förderfähige Stellplätze sein.

Gibt es eine Obergrenze an eingereichten Radbügel innerhalb einer Einreichung bei klimaaktiv mobil?

Die Obergrenze liegt hier bei 100 Stk In der Regel wird eine Deckelung durch den De-minimis Rahmen schlagend.

(E-)Transporträder, (E-)Falträder, E-Fahrräder Kap. 3.2 – Antragstellung NACH Umsetzung

• Bislang gab es immer einen 150 Euro Nachlass durch den Sportfachhandel, der auch auf der Rechnung ausgewiesen werden musste? Ist dieser weiterhin vorgesehen?

Nein, der Nachlass durch den Sportfachhandel muss nicht mehr auf der Rechnung ausgewiesen sein und wurde zur Vereinfachung des Förderungsprozesses gestrichen. Weiterhin notwendig ist ein großes Fahrradservice bzw. ersatzweise 3 Jahre Garantie und der Nachweis von 100% Ökostrom bei E-Antrieb.

• Wir haben für die Gemeinde ein normales Transportrad ohne E-Antrieb angeschafft? Gibt es hierfür auch Fördermittel von klimaaktiv mobil?

Ja, Transporträder sind sowohl mit als auch ohne E-Antriebe förderbar. Die Förderhöhe beträgt jeweils 900 Euro, bzw. max. 30% der förderbaren Kosten.

Allgemeines: Beihilferechte, EU-Kofinanzierung, Kosten und Angebote, Antragstellung, etc.

• Welche Maßnahmen werden bei klimaaktiv mobil im Rahmen der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gefördert?

Maßnahmen im Bereich Fußverkehr und Radnetzausbauprogramme sowie Radinfrastrukturprojekte aus dem Bereich Mobilitätsmanagement werden unverändert in Anlehnung an die AGVO beantragt. Maßnahmen im Rahmen des Betriebsprozesses, sofern es keine fossil betriebenen Systeme sind, werden ebenfalls über die AGVO gefördert.

• Welche Maßnahmen werden bei klimaaktiv mobil im Rahmen der De-minimis-Verordnung gefördert?

Maßnahmen aus der Förderschiene Mobilitätsmanagement (ausgenommen Radinfrastrukturprojekte) für Gemeinden werden ab April 2024 im Rahmen der De-minimis-Verordnung (bis 300.000 Euro in 3 Jahren) abgewickelt. Dazu zählen auch Maßnahmen und Projekte, die fossil betriebene Fahrzeugen beinhalten.

• Im Rahmen der Förderbeurteilung bei klimaaktiv mobil wird für die Förderschwerpunkte im De-minimis Bereich eine Information über die bisher erhaltenen De-minimis Förderungen benötigt? Wo findet man dieses Dokument?

Es gibt ein Formular zur Selbstauskunft, das von der Abwicklungsstelle bzw. den Beratungsprogrammen übermittelt werden kann. https://www.umweltfoerderung.at/fileadmin/user_upload/umweltfoerderung/ue bergeordnete_dokumente/_deminimis_blatt.xls

• Wer kann um klimaaktiv mobil Förderung ansuchen? Wer gilt als Förderwerber:in?

Förderungsmittel für klimafreundliche Mobilitätslösungen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine, konfessionelle Einrichtungen und öffentliche Gebietskörperschaften einreichen. Grundsätzlich ist jene Person Förderwerber:in, der/die für den entstehenden Umwelteffekt des Projektes verantwortlich ist. Der Umwelteffekt muss in Österreich entstehen.

• Wer muss bei der klimaaktiv mobil Förderung den Eigenmittelanteil von 15% tragen, wenn das Bundesland für mehrere Gemeinden einreicht?

Jede Gemeinde, die die jeweilige Maßnahme betrifft, muss 15% der zugehörigen Kosten übernehmen.

• Ist die ELER-Kofinanzierung der klimaaktiv mobil Förderung ausschließlich für den ländlichen Raum gedacht? Können Städte mit unter 30.000 Einwohner:innen hier Mittel von der EU bekommen?

Ja. Es ist die Einwohnerzahl in der Gesamtgemeinde heranzuziehen.

• Muss man bei der klimaaktiv mobil Fördereinreichung auch extra um EU-Mittel ansuchen?

Nein. Die Abwicklungsstelle prüft im Zuge der Beurteilung die Projekte auf eine mögliche EU-Kofinanzierung auf Basis der ELER-Auswahlkriterien. Eine extra Antragstellung ist nicht erforderlich.

• Kosten, die für den laufenden Betrieb eines Radverleihs entstehen, wurden bislang im Rahmen der klimaaktiv mobil Förderung als Betriebskosten gewertet, nun werden diese als laufende Investitionskosten für die Umsetzung des Projektes betitelt. Sind diese auch so wie die bisherigen Betriebskosten jährlich abrechenbar?

Ja, das ist im Endeffekt gleich und bleibt auch so – der Name hat sich geändert (Betriebskosten = laufende Investitionskosten). Reine einmalige Investitionskosten werden weiterhin erst am Ende der Umsetzung abgerechnet.

• Ist die klimaaktiv mobil Förderung auch mit Landesförderungen kombinierbar?

Ja, die klimaaktiv mobil Bundesförderung ist mit Landesförderungen kombinierbar.

• Ist die klimaaktiv mobil Förderung auch mit den Zweckzuschüssen aus dem Kommunalen Investitionsprogramm 2023 (KIP 2023) kombinierbar? Können damit auch die Eigenmittelanteile von 15% abgedeckt werden?

Ja, die klimaaktiv mobil Bundesförderung ist mit dem KIP 2023 kombinierbar. Die KIP-Mittel werden als Eigenmittel der Gemeinde gewertet und können zur Deckung des Eigenmittelanteils von 15% und darüber hinaus bis 50% der Projektkosten verwendet werden. Hinweis: Da klimaaktiv mobil und KIP 2023 je 50% der Gesamtprojektkosten abdecken können, sind damit bis zu 100% Bundesfinanzierung möglich.

• ELER-Kofinanzierung: Ab 10.000€ sind zwei Vergleichsangebote notwendig. Gilt das für alle Förderwerber? Wie viele Vergleichsangebote werden von Gemeinden für die Beurteilung benötigt?

Gemeinden sind vergabepflichtig, die Einhaltung des Vergabegesetzes reicht aus, um die Angemessenheit der Kosten darzustellen. Bei ELER-Kofinanzierung brauchen Betriebe allerdings immer 1 Vergleichsangebot, ab 10.000 Euro 2 und im Unternehmensverbund 3 Vergleichsangebote.

• Was ist unter der technischen Beschreibung laut Checkliste im Leitfaden zu verstehen?

Dabei handelt es sich vor allem um eine detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahmen, aber auch die Wichtigkeit der Lückenschlüsse oder der Erschließungseffekt der geplanten Maßnahmen soll argumentiert werden. Für Fördereinreichung und Beurteilung ist keine baulich-technische Beschreibung notwendig.

• Wie lange dürfen „immaterielle Vorleistungen“ wie z.B. Planungen und Konzepte max. zurückliegen, um förderfähig zu sein?

Dazu gibt es keine zeitliche Begrenzung. Die Frage wird sein, inwieweit die darin enthaltenen Inhalt wie z.B. definierte Zielsetzungen noch aktuell sind bzw. ob sich zwischenzeitlich Projektänderungen und gesetzliche Änderungen ergeben haben.

• Sind mobile Zählstellen auch über klimaaktiv mobil förderfähig?

Für Radprojekte im Rahmen des Mobilitätsmanagements können die projektrelevanten Kosten im Zuge der Umsetzung als Teil von bewusstseinsbildenden Maßnahmen gezählt werden.

Hinweis: Bei den Radnetzausbauprogramme sind alle Förderwerber verpflichtet, mindestens eine Dauerzählstelle einzurichten und die Effekte der Maßnahme zu evaluieren, wofür eine Fördermöglichkeit für Dauerzählstellen geschaffen wurde. Die Evaluierung gilt auch für herkömmliche Radinfrastrukturprojekte im Bereich des Mobilitätsmanagement.

Hinweis: Die Förderung von gekauften Zählstellen im Rahmen eines Gesamtprojektes gilt z.B. nur für die Gemeinde, wenn sie auch Projekt-/Förderwerber:in ist. Vom Land ausgeliehene Zählstellen, durch z.B. die Gemeinde, können in diesem Fall nicht als förderfähige Kosten anerkannt werden.

• Gilt eine Fördereinreichung beim Bundesland automatisch als eine klimaaktiv mobil Antragsstellung beim Bund?

Nein. Grundsätzlich sind Förderanträge für klimaaktiv mobil immer direkt bei der Abwicklungsstelle unter umweltfoerderung.at einzureichen.

• Wird unter „baulicher Maßnahme“ nur der Neubau verstanden, oder auch Aus- und Umbauten?

Nein, es kann Neubau, Umbau, Ausbau und Renovierung von Infrastrukturen sein, allerdings werden in der Förderung keine Um- und Ausbauten zur Erreichung des derzeit gültigen RVS-Standards bezahlt. Nur eine qualitative Verbesserung über diesen Mindeststandard hinaus wird gefördert, so die Maßnahme zu einer Erhöhung des Umwelteffekt beitragen kann – d.h. ein bspw. reiner Asphaltdeckenaustausch wird nicht zur gewünschten Änderung führen.

• Wie genau müssen die Kostenschätzungen zu den Projekten sein, wenn diese zur klimaaktiv mobil Förderung eingereicht werden?

Bsp.: Umsetzung einer Fußgängerzone oder einer großen Begegnungszone - Grobkostenschätzung oder bereits auf Basis einer Vorprojektplanung? Es braucht eine möglichst genaue Abschätzung der Kosten für alle einzureichenden Maßnahmen – je genauer, desto besser, eine Grobkostenschätzung ist auch möglich. Kostenschätzungen sollten von befugten und befähigten Planer:innen / Personen kommen.

• Wenn z.B. ein Ausbaukonzept eingereicht wird, welches die Gemeinde in den nächsten 5 Jahren umsetzen möchte, wie soll man hier seriös Projektkosten ansetzen? In der aktuellen Situation mit den sich ständig ändernden Baukosten?

Siehe Frage oben – eingereicht werden nie die Konzepte, sondern geplante und konkret ausformulierte und mit Kosten hinterlegte Maßnahmen, die Bestandteil der Konzepte sind. Für diese Umsetzungsmaßnahmen aus dem Ausbaukonzept sind kurze Umsetzungszeiträume von 1-2 Jahren sinnvoll.

• Kann ein gesamter Förderantrag gestellt werden, der alle Mobilitätsmaßnahmen beinhaltet?

Nein, es gibt fünf verschiedene Einreichmöglichkeiten: Fußverkehr, Mehrjährige Radnetzausbauprogramme inkl. Radschnellverbindungen, herkömmliches Mobilitätsmanagement (inkl. „herkömmlicher“ Radwege), Radabstellanlagen sowie (E-)Transporträder, (E-)Falträder und E-Fahrräder. Eingereichte Projekte müssen scharf getrennt zueinander eingereicht werden, d.h. für z.B. Fußverkehr und Radverkehr müssen separate Förderanträge gestellt werden, wobei sich in den notwendigen Konzepten die umzusetzenden Maßnahmen wiederfinden müssen.

• Für die klimaaktiv mobil Förderantragstellung erforderliche Unterlagen: "Vergleichsangebote" – liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung oft noch nicht vor - besonders, wenn ein Konzept bzw. ein längerfristiges Programm eingereicht wird - wie ist damit umzugehen?

Vergabepflichtige Einreicher:innen müssen keine Vergleichsangebote vorlegen, da die Angemessenheit der Kosten über das jeweils zu wählenden Vergabeverfahren dargestellt werden kann. Für nichtvergabepflichtige Antragsteller:innen sind Vergleichsangebote zwingend notwendig!

• Wir haben zur klimaaktiv mobil Förderung eingereicht, allerdings hat der Gemeinderats-Beschluss des lokalen Masterplan Gehens noch gefehlt. Den werden wir nachreichen. Wann kann mit einer Rückmeldung zur Fördereinreichungen gerechnet werden?

Der Gemeinderatsbeschluss für den lokalen Masterplan Gehen ist eine Fördervoraussetzung. Formal unvollständige Anträge werden durch die KPC inhaltlich nicht beurteilt und deswegen nicht an den Förderbeirat übermittelt. Für eine Genehmigung der Förderung des jeweilige Projektes sind alle notwendigen Dokumente vorzulegen (eine Liste der Dokumente findet man in der Checkliste im Leitfaden auf S. 11). Je vollständiger und aussagekräftiger die Anträge sind, desto schneller können sie bearbeitet werden. Nur vollständige Förderanträge werden an den Förderbeirat übermittelt.

• Gibt es für einen SUMP (Sustainable Urban Mobility Plan) zusätzliche Förderungen bei klimaaktiv mobil Fußverkehrs- oder Radverkehrsförderungen?

Ja, 50% der Kosten für die Erstellung eines SUMPs, der nicht älter als 9 Monate ist, sind einmalig im Rahmen der „immateriellen Leistungen“ – in Summe mit allen anderen immateriellen Leistungen – bis 10% der förderungsfähigen Investitionskosten im Rahmen der klimaaktiv mobil Förderung förderbar.

• Können KEMs (Klima- und Energie-Modellregion) um Förderungen ansuchen?

Ja. Wichtig ist, dass eine Ansprechperson für die Förderstelle zur Verfügung steht (z.B. KEM-Manager:innen).

• Können Gemeinden zur klimaaktiv mobil-Förderung gemeinsam einreichen? Wer ist Projektträger:in?

Ja. Grundsätzlich möglich, wenn die Gemeinden eine sinnvolle Gruppierung darstellen und wenn eine überörtliche Planung gemeinsam nachweisbar ist, z.B. Stadtregionen, Stadtumlandregionen, Abfallverband, KEMs oder KLAR!. Wichtig ist, dass eine Ansprechperson für die Förderstelle zur Verfügung steht. Förderverträge können auch mit Regionen oder einem Gemeindeverband abgeschlossen werden. Eine Gemeinde kann stellvertretend für die anderen Gemeinden als Projektträger:in auftreten, wenn das entsprechend abgestimmt ist. Dabei muss jede:r Rechnungsempfänger:in in den Fördervertrag aufgenommen werden. Wichtig: wenn z.B. eine von zwei Gemeinden die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt (z.B. kein Gemeinderatsbeschluss für das gemeinsame kommunale Radnetzausbauprogramm), ist eine Beurteilung des Förderantrages bzw. des Projektes nicht möglich.

• Was genau wird im Rahmen der klimaaktiv mobil Förderung unter qualitativen und quantitativen Zielen verstanden?

Qualitative und quantitative Ziele sollen in den Mobilitätskonzepten ausformuliert werden, um zu sehen, ob die Maßnahmen Erfolg haben.

Qualitative Beispiele: Ausbau der Radinfrastruktur und Radverbindungen zwischen Gemeinde XX und XX für eine durchgängige sichere Verbindung; Aufenthalt auf dem Hauptplatz soll zum Wohlfühlen beitragen.

Quantitative Beispiele: Radverkehrsanteil in der Region soll sich mit den angestrebten Maßnahmen um XX % erhöhen; um XX % mehr Fußgänger:innen benutzen an einem Werktag den Hauptplatz.

• Sind reine Beschilderungsprojekte im Rahmen von klimaaktiv mobil auch förderfähig? (Beschilderung ist nämlich als bauliche Maßnahme angeführt)

Grundsätzlich ja, aber es ist eine Frage des berechneten Umwelteffekts. Unklar ist, ob dieser bei einer reinen Änderung der Beschilderung hoch genug ist. (Abhängig von den Maßnahmen und Effekten.) Maßnahmen wirken am besten in Kombination mit der Infrastruktur, Maßnahmen für den ruhenden Verkehr und Bewusstseinsbildung.

Hinweis: Es kann nur jene Beschilderung im Rahmen von klimaaktiv mobil gefördert werden, die nicht im Rahmen der StVO gesetzlich vorgeschrieben sind.

Bewusstseinsbildung

Nur in Kombination mit (baulichen) Maßnahmen förderbar

• Bei Investitionen für Bewusstseinsbildung von 0,50 Euro pro Einwohner (im Projektgebiet) – was ist dabei mit "im Projektgebiet" gemeint?

Das Projektgebiet bezieht sich dabei auf das beantragte bzw. angegebene Gebiet der Umsetzung – Projektgebiet kann die Gemeinde, ein politischer Bezirk oder die Region sein. Die Einwohner:innen finden sich auch als Basis in der Umwelteffektberechnung wieder.

• Sind mobile Zählstellen im Rahmen von klimaaktiv mobil auch förderfähig?

Als Förderwerber:in ist man verpflichtet, den Umwelteffekt der geförderten Maßnahmen zu evaluieren. Für Radnetzausbauprogramme wurde eine Fördermöglichkeit für (verpflichtende) Dauerzählstellen geschaffen. Bei singulären Projekten im Rahmen des Mobilitätsmanagements können diese auch als bewusstseinsbildende Maßnahme für den Zeitraum der Projektes gezählt werden.

• Sind Bürgerbeteiligungsprozesse im Rahmen von klimaaktiv mobil verpflichtend?

Nein, diese sind nicht verpflichtend, aber sinnvoll!

• Sind temporäre Maßnahmen wie z.B. Pop-Up-Fußgängerzonen oder Pop-Up-Radwege über die Ferienmonate bei klimaaktiv mobil förderbar?

Ja, temporäre Maßnahmen wie z.B. eine Pop-Up-Fußgängerzone können im Rahmen eines Gesamtprojektes beim Fußverkehr als bewusstseinsbildende Maßnahmen gefördert werden. Pop-Up-Radwege können z.B. bei einem Gesamtprojekt im Rahmen eines Radnetzausbauprogramms zur Bewusstseinsbildung gefördert werden.

Mobilitätskonzept / Umwelteffekte

Verpflichtend für Förderschwerpunkte, die VOR Umsetzung beantragt werden

• Was ist unter einem Mobilitätskonzept genau zu verstehen?

In einem Mobilitätskonzept müssen sich die zur Einreichung beantragten Maßnahmen, sowie die dafür berechneten Umwelteffekte wiederfinden.

• Für die Fördereinreichung und Beurteilung ist eine Berechnung der Umwelteffekte notwendig. Wie können wir diese abschätzen?

Diese werden durch das klimaaktiv mobil Programm-Management für die Fördereinreichung kostenlos berechnet. Wenden Sie sich dafür bitte vor der Fördereinreichnung an: kommunal@klimaaktivmobil.at

• Muss das Mobilitätskonzept von einem externen Ingenieursbüro erstellt werden oder kann das intern in einer Gemeinde konzipiert werden?

Wenn die Kompetenz in der Gemeinde vorhanden ist, kann die Planung auch selbst durchgeführt werden. Allerdings können gemeindeinterne Kosten dann nicht in die anteiligen Planungskosten für die zur Förderung eingereichten Gesamtprojektkosten eingerechnet werden. Zur Förderung können nur extern erbrachte Dienstleistungen eingereicht werden, da der Bund keine Finanzierung von Arbeitskosten der Gemeinde durchführen darf.

• Kleine Gemeinden integrieren die Planungen zum Fußverkehr in Radverkehrsstrategien oder Gesamtverkehrskonzepten und erstellen z.B. keine separaten Fußverkehrsstrategien. Können kombinierte Strategien für beide Bereiche (Fußverkehr, Radverkehr) bei der klimaaktiv mobil Fördereinreichung verwendet werden?

Es braucht konkrete ausgearbeitete Kapitel zu Fuß- oder Radverkehr, um als solches verwendet werden zu können – wenn ein solches Konzept herangezogen werden soll und für die Fördereinreichung verwendet wird, müssen die notwendigen Teile, den geforderten Fördervoraussetzungen entsprechen und dann auch im Gemeinderat beschlossen werden.

• Wir haben zur Förderung eingereicht – wann bekommen wir die Fördermittel ausbezahlt? Wie ist der Ablauf nach Ansuchen und Bewilligung der Förderung – wie/wann kommt es zur Auszahlung?

Ein Projekt wird nach dem Einreichen bei der KPC auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen überprüft. Ist dies der Fall und es sind keine Nachreichungen durch die Förderwerber:in notwendig, wird das Projekt an den klimaaktiv mobil Beirat für einen Fördervertrag vorgeschlagen. Der Beirat leitet den Förderantrag zur Genehmigung an das Präsidium des Klima- und Energiefonds weiter. Nach Genehmigung durch das Präsidium erhält der Förderwerber/die Förderwerberin den vorgeschlagenen Fördervertrag, der dann unterzeichnet werden kann. Die Auszahlung der klimaaktiv mobil Fördergelder erfolgt erst nach Abrechnung der umgesetzten Maßnahmen.

• Müssen die Umwelteffekte bei allen Förderschwerpunkten von klimaaktiv mobil nachgewiesen werden?
Ja, alle eingereichten Maßnahmen, die VOR Umsetzung beantragt werden müssen, brauchen eine Berechnung der Umwelteffekte. (Ausgenommen sind Pauschalförderungen, die NACH Umsetzung beantragt werden.) Die Umwelteffekte werden vom Beratungsprogramm kostenfrei für die Förderwerber:in berechnet. Bitte wenden Sie sich dafür zeitgerecht vor Fördereinreichung an:kommunal@klimaaktivmobil.at

• Wie müssen Umwelteffekt dargestellt werden bzw. wer erstellt die Umwelteffektberechnung und ist diese kostenpflichtig?

Die Umwelteffektberechnung ist kostenlos und wird vom klimaaktiv Beratungsprogramm für Städte, Gemeinden und Regionen durch komobile bzw. HERRY Consult durchgeführt – Bitte wenden Sie sich dafür zeitgerecht vor Fördereinreichung an das Beratungsprogramm. Kontakt: kommunal@klimaaktivmobil.at

• Ist die Beratung zum klimaaktiv mobil Förderprogramm kostenlos?

Ja, die Beratung im Rahmen des klimaaktiv mobil Programms ist über das vom BMK beauftragte Planungsbüro für Städte, Gemeinden und Regionen kostenlos.

Quick-Links

Veröffentlicht am 12.07.2024

klimaaktiv mobil – Mobilitätsmanagement für Städte, Gemeinden und Regionen

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