Wie bei allen Reisen gilt gerade auch bei Dienstreisen das Grundprinzip, Wege so gut es geht einzusparen oder zu kürzen. Die technologischen Entwicklungen der letzten Jahre ermöglichen eine Verringerung von physischen Treffen und gehen mit einem Rückgang an Dienstreisen einher. Ist eine Dienstreise unvermeidbar, so sollte das Prinzip des Verlagerns berücksichtigt werden. Das bedeutet in der Praxis, das umweltfreundlichste verfügbare Fortbewegungsmittel zu wählen. Die zweite Dienstrechtsnovelle bringt einige Änderungen der Reisegebührenvorschrift im öffentlichen Dienst und bietet Mitarbeiter:innen somit einen größeren Handlungsspielraum, das Prinzip des Verlagerns auch umzusetzen.
Dienstreise mit dem Nachtzug
Eine bedeutende Änderung bezieht sich auf die Dienstreise per Nachtzug:
Die Nutzung eines Schlafwagens für die Fahrt zum oder vom Termin ist kein Ausnahmefall mehr und kann ohne Begründung genutzt werden. Dies macht den Nachtzug zur idealen Alternative für Dienstreisen über große Distanzen hinweg.
Nutzung privater Kraftfahrzeuge (Kfz)
Neu geregelt wird auch die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges. Für die Vergütung der tatsächlichen Reisekosten und einer besonderen Entschädigung wird vorausgesetzt, dass die Benützung des eigenen Kfz im dienstlichen Interesse ist. Ein dienstliches Interesse liegt vor, wenn die Benützung von Massenbeförderungsmitteln (z.B. der Zug oder Bus) entweder nicht möglich ist, der Zeitaufwand nicht im Verhältnis zur Dienstreise steht oder es für Mitarbeiter:innen im öffentlichen Dienst nicht zumutbar ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, beläuft sich der Reisekostenersatz auf die Höhe des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels. Dies stellt einen zusätzlichen finanziellen Anreiz dar, vom Pkw auf ökologischere Verkehrsmittel umzusteigen.