Was ist das Jobrad-Modell?
Mit dem Jobrad-Modell können Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen ein alltagstaugliches Fahrrad zur Verfügung stellen, das sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden kann. Das Fahrrad soll möglichst regelmäßig für den Weg zur Arbeit oder für dienstliche Fahrten genutzt werden. Das Jobrad kann aber auch einfach eine Leistung von Arbeitgeber:innen an ihre Mitarbeitenden sein, die an keinerlei Bedingungen geknüpft ist.
Arbeitgeber:innen können das Jobrad-Modell an ihre Bedürfnisse anpassen. Sie können beispielsweise konventionelle Fahrräder oder auch E-Bikes wählen. Auch bei der Finanzierung gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die Fahrräder können kostenlos oder gegen eine (monatliche) Nutzungsgebühr zur Verfügung gestellt werden.
Vorteile für Arbeitgeber:innen und Mitarbeiter:innen
Arbeitgeber:innen haben bei der Anwendung des Jobrad-Modells steuerliche Vorteile, wie den Vorsteuerabzug und die Sachbezugsbefreiung. Der finanzielle Aufwand für Arbeitgeber:innen ist gering. Gleichzeitig kann die Parkplatzsituation am und um den Unternehmensstandort entlastet werden. Im Rahmen des betrieblichen Mobilitätsmanagements werden betriebsbedingte CO2-Emissionen reduziert. Darüber hinaus trägt regelmäßige Bewegung zur Gesundheit der Mitarbeiter:innen bei und reduziert Krankenstandstage. Dies alles sind auch positive Fakten für die Nachhaltigkeits-Berichterstattung von Unternehmen und Organisationen.
Gut zu wissen: Für die Anschaffung von E-Fahrrädern, (E-)Transporträdern und (E-)Falträdern gibt es vom Klimaschutzministerium eine eigene Förderschiene! Nehmen Sie hier gerne das kostenlose Beratungsprogramm in Anspruch.
Mitarbeiter:innen profitieren vor allem von der privaten Nutzungsmöglichkeit des Fahrrads. Dadurch können sich je nach Jobrad-Modell finanzielle Vorteile im Vergleich zu einer individuellen Anschaffung ergeben. Bei umfangreicheren Jobrad-Angeboten ist auch ein Versicherungsschutz dabei. Weiters kann ein Modell gewählt werden, bei dem das Fahrrad ins persönliche Eigentum übernommen werden kann.
Worauf ist bei der Einführung des Jobrad-Modells zu achten?
Vertragliches
Grundsätzlich können alle Arbeitgeber:innen das Jobrad-Modell einführen – unabhängig von der Branche, der Unternehmens- oder Organisationsgröße, der Zahl der Mitarbeitenden und der Art der Beschäftigung (z. B. Vollzeit, Teilzeit, befristet, unbefristet). Es muss jedenfalls ein Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen bestehen. Einschränkungen können sich bei Art und Umfang der steuerlichen Vorteile ergeben. So ist zum Beispiel eine Gehaltsumwandlung nicht bei allen Berufsgruppen möglich. Ebenso ist zu beachten, dass das Jobrad-Modell eher langfristig angelegt ist. Für Kurzzeit-Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte wäre zu überlegen, ob die Einführung des Jobrad-Modells sinnvoll ist.
Arbeitnehmer:innen, die sich für ein Jobrad interessieren, klären die Voraussetzungen und Möglichkeiten am besten direkt mit ihrem Arbeitgeber bzw. mit ihrer Arbeitgeberin. Die Expertinnen und Experten des klimaaktiv mobil Betriebeprogramms stehen als erste Anlaufstelle gerne zur Verfügung.
Steuerrechtliches
Um im Rahmen des Jobrad-Modells steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte buchhalterische Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Anschaffungskosten von Fahrrädern und Elektrofahrrädern sind in der Bilanz zur Gänze zu aktivieren und werden über die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abgeschrieben. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das (E-)Fahrrad ausschließlich für private Zwecke nutzt. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der unternehmerischen Nutzung (allgemeine Nutzungsdauer liegt nicht vor). Zu beachten ist dabei: Wenn für die E-Fahrräder eine klimaaktiv mobil Förderung in Anspruch genommen wird, müssen die E-Fahrräder aufgrund der Förderbedingungen für 48 Monate im Eigentum des Betriebs bleiben. Steuerrechtlich ist gemäß Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen eine Nutzungsdauer von fünf Jahren (in der Buchhaltung) anzusetzen.
- Wird das Jobrad den Mitarbeitenden kostenlos zur Verfügung gestellt, ist ein Nachweis für eine mindestens 10-prozentige betriebliche Nutzung (durch Dienstfahrten) zu führen. Die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt dabei für die Mitarbeitenden nicht als Dienstfahrt. Dieser Nachweis kann entfallen, wenn für die Privatnutzung eine monatliche Nutzungsgebühr bezahlt wird. Die monatliche Nutzungsgebühr unterliegt der Umsatzsteuer. Beim späteren Verkauf des Fahrrads oder E-Bikes an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin unterliegt der Verkaufspreis ebenfalls der Umsatzsteuer.
Gut zu wissen: Die private Nutzung ist vom Sachbezug befreit.
Jobrad in der öffentlichen Verwaltung
Im öffentlichen Dienst ist bei der Einführung des Jobrad-Modells zwischen Bundes- und Landesbediensteten zu unterscheiden. Ein Jobrad-Modell und die Gehaltsumwandlung sind bei Bundesbediensteten prinzipiell möglich. Wie eine Lösung für Landesbedienstete aussehen kann, zeigen die Bundesländer Vorarlberg und Oberösterreich vor. Nähere Informationen finden Sie hier bzw. hier sowie in unseren FAQ unter „Ist das Jobrad-Modell auch für Gemeinden umsetzbar?“
Wie gehe ich bei der Einführung des Jobrads am besten vor?
Für eine erste Übersicht haben wir für Sie eine Anleitung in 6 Schritten vorbereitet: Download klimaaktiv mobil Jobrad Checkliste.
Für detaillierte Fragen zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen bzw. in Ihrer Organisation sowie zu Fördermöglichkeiten von klimaaktiv mobil steht Ihnen das Beratungsprogramm "Mobilitätsmanagement für Betriebe, Bauträger und Flottenbetreiber" kostenfrei zur Verfügung (siehe Kontaktdaten).
Bei Fragen zu speziellen Fahrrädern oder E-Bikes fragen Sie am besten unsere Programmpartner. Eine Übersicht finden Sie unter dem Punkt „Programmpartner“.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Anschaffung
1. Muss das Jobrad ein E-Bike sein?
Nein, das Jobrad-Modell kann auch mit Fahrrädern, Falträdern oder Transporträdern umgesetzt werden.
2. Können die Mitarbeiter:innen jedes Fahrrad als Jobrad wählen?
Grundsätzlich ja. Wir empfehlen jedoch, nur straßentaugliche Jobräder (mit Schutzblech, Lichtanlage etc.) anzubieten, damit der Arbeitsweg und Dienstwege mit dem Jobrad zurückgelegt werden können. Eine Vorauswahl der verfügbaren Fahrräder durch den oder die Arbeitgeber:in ist möglich.
3. Können die Fahrräder nur von bestimmten, zertifizierten Händlern gekauft werden?
Nein, diesbezüglich gibt es keine Vorgaben.
4. Was ist für Arbeitgeber:innen vorteilhafter – Fahrräder kaufen oder leasen?
Beide Varianten haben ihre Vorteile. Beim Kauf fallen etwa keine Gebühren für einen Dienstleister an. Beim Leasing übernimmt der Leasinganbieter viele Aufgaben und verringert damit den Verwaltungsaufwand für die Kund:innen. Was für Arbeitgeber:innen vorteilhafter ist, ist im Einzelfall abzuwägen.
Förderungen
5. Wird das Jobrad gefördert?
Ja, im Rahmen des klimaaktiv mobil Förderprogramms können Jobräder, mit E-Antrieb (ab einer Stückzahl von fünf Rädern), und Falträder sowie (Dienst)Transporträder (mit/ohne E-Antrieb) gefördert werden. Informationen zum Förderangebot finden Sie auf der Homepage der Förderabwicklungsstelle. Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen können vereinbaren, dass unabhängig von der Verringerung der Bruttobezüge die sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüche in unveränderter Höhe weitergewährt werden. Unser Beratungsprogramm (siehe Kontakt unten) unterstützt Sie gerne.
Kosten & Abrechnung
6. Kann eine monatliche Nutzungsgebühr oder ein Kostenbeitrag verrechnet werden?
Ja, es kann eine Nutzungsgebühr der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter vom Gehalt abgezogen werden. Arbeitgeber:innen können den Mitarbeitenden die Fahrräder auch kostenlos zur Verfügung stellen.
7. Wie hoch kann die monatliche Nutzungsgebühr angesetzt werden?
Die Nutzungsgebühr darf die Abschreibungskosten nicht übersteigen. Eine Möglichkeit ist eine monatliche Nutzungsgebühr von 1 Prozent des Bruttokaufpreises. Dabei teilen sich Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in die Kosten des Dienstfahrrads ungefähr je zur Hälfte auf.
8. Wird die Nutzungsgebühr vom Brutto- oder Netto-Gehalt abgezogen bzw. was ist eine Gehaltsumwandlung?
Die Änderung der Sachbezugswerteverordnung vom 30. Dezember 2022 legt fest, dass die Nutzungsgebühr für ein Jobrad auch in Form einer Gehaltsumwandlung vom Brutto-Gehalt abgezogen werden kann. Eine Gehaltsumwandlung bedeutet, dass ein Teil des Gehalts nicht ausbezahlt, sondern als Sachbezug verwendet wird. Im Fall des Jobrads kann somit die Nutzungsgebühr als Gehaltsumwandlung angesetzt und vom Brutto-Gehalt abgezogen werden, wodurch sowohl die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage als auch die Sozialversicherungsbeiträge reduziert werden. Eine Gehaltsumwandlung ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft: Die resultierenden Geldbezüge müssen über dem gesetzlichen Kollektivvertrag liegen beziehungsweise dürfen nach Abzug der Nutzungsgebühr für das Jobrad nicht darunter liegen. Ebenfalls vorausgesetzt ist die Tatsache, dass ein grundlegender Kollektivvertrag besteht. Zu beachten ist dabei auch, dass sowohl eine Reduktion der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage als auch der Sozialversicherungsbeiträge Auswirkungen auf Sonderzahlungen und Pensionszahlungen hat.
Steuerrechtliches
9. Kann ein Betrieb die Vorsteuer beim Fahrradkauf abziehen?
Ja, seit 1. Jänner 2020 sind Fahrräder und Elektro-Fahrräder vorsteuerabzugsberechtigt.
10. Kann ein Betrieb den Nettopreis für die monatlichen Nutzungsgebühren heranziehen?
Die Höhe der Nutzungsgebühr ist frei wählbar, darf aber in Summe die Anschaffungskosten nicht übersteigen. Wenn eine Gehaltsumwandlung vorliegt, müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Nutzungsgebühr keine Umsatzsteuer zahlen.
11. Wie kann die Befreiung vom Vorsteuerabzug an die Mitarbeitenden weitergegeben werden?
Wenn eine Gehaltsumwandlung vorliegt, können die Arbeitgeber:innen den Umsatzsteuervorteil an die Mitarbeiter:innen weitergeben.
12. Ist die Privatnutzung lohnsteuerpflichtig? Fällt für das Jobrad Sachbezug an?
Nein, seit 1. Jänner 2020 ist die Privatnutzung von Dienst-Fahrrädern und Dienst-Elektrofahrrädern wie beim Elektro-Auto lohnsteuerfrei, das heißt der Sachbezug ist lohnsteuerfrei. Elektro-Auto und Dienst-Fahrrad hindern einander nicht bezogen auf die Sachbezugswerteverordnung.
13. Wie lange muss die Laufzeit sein?
Wenn bei der Anschaffung des Fahrrads auch eine Förderung im Rahmen der E-Mobilitätsförderung (klimaaktiv mobil) in Anspruch genommen wurde, dann bleibt das Fahrzeug aufgrund der Förderbedingungen für 48 Monate im Eigentum des Betriebs. Achtung: Steuerrechtlich ist (gemäß Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen) eine Nutzungsdauer von fünf Jahren (in der Buchhaltung) anzusetzen. Um einen geldwerten Vorteil (Sachbezug) zu vermeiden, wird eine Nutzungsdauer von fünf Jahren empfohlen.
14. Was geschieht nach dem Ende der Laufzeit?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können das Fahrrad um den Verkehrswert erwerben. Für diesen Verkaufspreis ist die Umsatzsteuer abzuführen.
Arbeitsrechtliches
15. Was ist, wenn Mitarbeiter:innen ausscheiden oder in Karenz gehen?
Zwischen dem Betrieb und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird vertraglich festgehalten, was mit den offenen Raten bei Ausscheiden passiert (z.B. Übertrag des Rades auf eine andere Person oder offene Raten werden als Vorschuss bezahlt). Die Nützungsgebühr kann entweder zwölfmal oder vierzehnmal abgezogen werden. Es steht dem Arbeitgeber frei das festzulegen.
Achtung: Wenn für die E-Räder eine klimaaktiv mobil Förderung in Anspruch genommen wird, müssen die E-Räder aufgrund der Förderbedingungen für 48 Monate im Eigentum des Betriebs bleiben.
16. Bekomme ich weiterhin die Pendlerpauschale mit einem Jobrad?
Das Pendlerpauschale steht auch zu, wenn durch Arbeitgeber:innen ein Dienstfahrrad oder Elektrofahrrad für die Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird. Der entsprechende Gesetzestext lautet im EStG 1988 §16 Abs.1 Z6, lit. b wie folgt: „Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht, wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.“ Weiterführende Informationen zur Gesetzesänderung hier.
17. Haben Mitarbeitende Verpflichtungen?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten sich verpflichten, das Dienstfahrrad möglichst oft bei Arbeits-/ Dienstwegen einzusetzen. Ist der Wohnort für eine direkte Radfahrt in die Arbeit zu weit entfernt, sollten zumindest Teilstrecken beispielsweise mit dem Rad zum Bahnhof (Bike&Ride) zurückgelegt werden.
18. Wie und wo werden die Rahmenbedingungen zum Jobrad-Modell festgehalten?
Die Rahmenbedingungen des Jobrad-Modells werden zwischen dem Betrieb und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertraglich festgehalten.
Gemeinden und sonstige Arbeitgeber:innen
19: Ist das Jobrad-Modell auch für Gemeinden umsetzbar?
Gemeinden als Arbeitgeberin können für ihre Mitarbeitenden auch das Jobrad Modell einführen, jedoch für Mitarbeitende aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich keine Vorsteuer abziehen. Die Dienstrechtsnovelle 2022 regelt, dass die Dienstbehörde dem Antrag einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf ein Jobrad unter bestimmten Voraussetzungen entsprechen darf. Relevante Faktoren sind etwa das voraussichtliche Ausmaß der dienstlich veranlassten Nutzung sowie die Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen zur sachgemäßen Verwahrung, Instandhaltung und Instandsetzung des Fahrrads am Dienstort. In Vorarlberg wurde die Gehaltsumwandlung in Landesrecht verankert. Die entsprechenden Verordnungen sind seit Oktober 2023 in Kraft, womit die Gehaltsumwandlung in Vorarlberg nun auch für Landes- und Gemeindebedienstete möglich ist. Weitere Informationen zu Jobrad Modellen im öffentlichen Dienst finden Sie hier.
Hinweis: Alle Angaben wurden nach bestem Wissen und gemäß den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen recherchiert und zusammengefasst. Aufgrund der aktuell bestehenden gesetzlichen Unschärfen und der damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsaufassungen kann für die Angaben keine Gewähr übernommen werden. Für die Beantwortung steuerrechtlicher betriebsinterner Detailfragen bitten wir Sie daher, sich an Ihr Steuerberatungsunternehmen zu wenden.