Der Paragraph § 68 der Straßenverkehrsordnung 1960, Fassung von 2023, gibt Auskunft darüber, wo Radfahrer:innen neben anderen Radfahrer:innen fahren dürfen. Auf folgenden Wegen ist es erlaubt Nebeneinander zu fahren:
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Fahrradstraßen
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Radwegen
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Wohnstraßen
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Begegnungszonen
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Fußgängerzonen
In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende nebeneinander fahren, wenn Radfahren erlaubt ist. -
Sonstigen Radfahranlagen
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Fahrbahnen mit der Höchstgeschwindigkeit von höchstens Tempo 30 km/h
Auch auf Fahrbahnen mit der Höchstgeschwindigkeit höchstens Tempo 30 km/h darf nebeneinander gefahren werden, wenn Radverkehr erlaubt ist. Nicht erlaubt ist Nebeneinanderfahren bei Schienenstraßen, Vorrangstraßen, Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung. Die Radfahrenden müssen darauf achten, dass sie andere Verkehrsteilnehmende nicht am Überholen hindern. Bei hohem Verkehrsaufkommen oder wenn jemand anderer gefährdet wird darf nicht nebeneinander gefahren werden.
Radfahrenden ist es erlaubt auf Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern auf der Fahrbahn nebeneinander zu fahren.
Radfahren neben Kind unter 12 Jahren
Wird ein Rad fahrendes Kind unter 12 Jahren begleitet, so darf die Begleitperson immer neben dem Kind Rad fahren. Die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt sein. Nur bei Schienenstraßen darf man nicht neben dem Kind Rad fahren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neuen Vorschriften den Komfort während des Fahrradfahrens erhöhen können. Eltern und andere Begleitpersonen können durch das Nebeneinanderfahren ihre Kinder besser im Verkehr schützen, was Rad fahren mit seinen Kleinsten um einiges entspannter bewältigen lässt.