Allgemeine Informationen zur Förderschiene
Gefördert werden Investitionen in die Fußverkehrsinfrastruktur für eine fußverkehrsfreundliche Gestaltung von Städten und Gemeinden. Insbesondere Maßnahmen für die fußverkehrsfördernde Umgestaltung des öffentlichen Raumes sowie die Schaffung von großzügigen Bewegungsräumen für Fußgänger:innen werden finanziell unterstützt.
Bauliche Maßnahmen stehen im Vordergrund, aber auch Aktivitäten zu Informations- und Leitsystemen sowie Bewusstseinsbildung, die zur Stärkung des Fußverkehrs beitragen, sind förderfähig. Darüber hinaus ist die Kombination von mehreren Maßnahmen und die Einbeziehung von weiteren Akteur:innen erwünscht, wobei sich dies positiv auf die Förderungshöhe auswirken kann.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen zur Aufwertung der Fußverkehrsinfrastruktur im Hinblick auf eine fußverkehrsfreundliche Stadtgestaltung, Vermeidung von Umwegen, Erhöhung der Durchlässigkeit und Förderung der kurzen Wege. Zu den baulichen Maßnahmen zählen:
- Umgestaltung von Straßen zu Fußgängerzonen bzw. deren Neuerrichtung in Zusammenhang mit verkehrsberuhigten und fußverkehrsfreundlichen Siedlungsgebieten
- Umgestaltung von Straßen in Begegnungszonen bzw. deren Neuerrichtung in Zusammenhang mit verkehrsberuhigten und fußverkehrsfreundlichen Siedlungsgebieten
- Umgestaltung von Straßen in Wohnstraßen bzw. deren Neuerrichtung in Zusammenhang mit verkehrsberuhigten und fußverkehrsfreundlichen Siedlungsgebieten
- Verbesserung der Fußverkehrsinfrastruktur in sensiblen Bereichen (zum Beispiel fußverkehrsfreundliche Umgestaltung der Straßen vor Schulen, Altenheimen) und zur Anbindung zum Öffentlichen Verkehr (ÖV) durch beispielsweise Haltestellenvorziehungen und fußverkehrsfreundliche Erreichbarkeit von Bahnhöfen und Haltestellen
- Errichtung von fußverkehrsfördernder Infrastruktur zur barrierefreien Umwegvermeidung (zum Beispiel Gehwege, Brücken, Liftanlagen) und zur Verbindung neuer Stadt-/Ortsteile bzw. Siedlungsgebiete und wichtiger Destinationen wie zum Beispiel Haltestellen und Bahnhöfe, touristische Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen
- Infrastrukturelle Sicherstellung der Durchlässigkeit von Fußverkehrsverbindungen durch Öffnung von Durchgängen, Passagen und Querungshilfen
- Gehsteigverbreiterung über die in der RVS 03.02.12 festgelegte Regelbreite der Gehsteige und Gehwege von 2,0 Meter hinaus.
Da Begegnungszonen bzw. Wohnstraßen nicht ausschließlich dem Fußverkehr vorbehalten ist, werden hier nur 50 Prozent der Kosten von Begegnungszone bzw. Wohnstraße als Förderungsbasis herangezogen.
Maßnahmen zu Informations- und Leitsystemen sowie Bewusstseinsbildung sind in Kombination mit baulichen Maßnahmen ebenfalls förderfähig und erhöhen den Gesamtfördersatz!
Ebenfalls in Kombination mit den baulichen Maßnahmen sind immaterielle Leistungen wie zum Beispiel Planungen oder die Konzepterstellung des Masterplans Gehen oder des örtlichen Fußverkehrskonzeptes sowie Studien und Gutachten förderfähig, sofern sie 10 Prozent der materiellen Investitionskosten nicht übersteigen. Darüber hinaus sind einmalig maximal 50 Prozent der Kosten für die Erstellung eines Sustainable Urban Mobility Plans (SUMP) förderfähig.
Eigenschaften eines Masterplan Gehen/örtlichen Fußverkehrskonzeptes:
Für Landeshauptstädte und Städte mit mehr als 15.000 Einwohner:innen ist die Erstellung eines lokalen Masterplans Gehen verpflichtend, für alle anderen Gemeinden reicht ein örtliches Fußverkehrskonzept. Das Konzept muss im Gemeinderat beschlossen werden und soll ein zusammenhängendes, engmaschiges, umwegminimierendes und flächendeckendes Gehwegenetz sicherstellen. Folgende Inhalte bzw. planerische Darstellungen müssen enthalten sein:
- Zielsetzungen für den Fußverkehr
- Definition des Planungshorizontes (mindestens 3 Jahre)
- Festlegung der abgrenzbaren Planungseinheit (auf Gemeindeebene, für Städte größer 1 Million Einwohner:innen auf Bezirksebene)
- IST-Analyse des bestehenden Fußwegenetzes
- Identifizierung sowie Lokalisierung von aktuellen fußverkehrsrelevanten Problem- bzw. Schwachstellen
- Erarbeitung eines SOLL-Fußwegenetzes mit umwegfreien Fußdirektverbindungen
- Konzept zur fußverkehrsfreundlichen Siedlungsentwicklung unter der Prämisse der Verkehrsflächenumverteilung zu Gunsten der Formen der aktiven Mobilität und des sparsamen Umgangs bestehender bereits versiegelter Verkehrsflächen (zum Beispiel Überlegungen zur Nachverdichtung der Siedlung, Verkehrsvermeidung, Ortskernbelebung)
- Tabellarischer Infrastrukturinvestitionsplan (Maßnahmenliste)
Vom Beratungsprogramm gibt es auch ein eigenes Handbuch als Erstellungshilfe für Praktiker:innen, hier finden Sie alle Informationen zu den Konzepten, beispielshafte Maßnahmen sowie weitere Hinweise zur Fördereinreichung.
Förderhöhe
Der Basisfördersatz beträgt 40 Prozent bei der Umsetzung von mindestens 3 baulichen Maßnahmen. Eine Erhöhung des Basisfördersatzes ist durch folgende Zuschlagsmöglichkeiten möglich (maximal 10 Prozent):
- 5 Prozent bei mindestens zusätzlich 2 bauliche Maßnahmen, wobei eine davon zur besseren Erreichbarkeit der Haltestellen des ÖV sein muss (sofern nicht Teil der Maßnahmen gemäß Basisfördersatz)
- 5 Prozent bei zusätzlichen Maßnahmen aus dem Bereich Informations- und Leitsysteme und Bewusstseinsbildung von mindestens 0,5 Euro pro Einwohner:in (im Projektgebiet) - bei mehrjährigen Projektlaufzeiten pro Jahr
- 5 Prozent bei zusätzlicher Einbeziehung von weiteren Akteur:innen (weitere öffentliche Gebietskörperschaften, Bauträger:innen, Verkehrsunternehmen, Betriebe)
Die maximale Förderung beträgt 50 Prozent der förderfähigen Kosten bzw. ist mit maximal 120 Euro pro Einwohner:in und Jahr (bezogen auf die angeführte Planungseinheit) begrenzt.
Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten
- Die Antragstellung erfolgt online und VOR Umsetzung der Maßnahmen, das heißt bevor die Investition unumkehrbar ist
- Es ist eine Umwelteffektberechnung nötig, welche wir als Beratungsprogramm kostenlos für Sie zur Verfügung stellen
- Eintragung geförderter Infrastruktur in die Graphenintegrations-Plattform (GIP.gv.at) bzw. Meldung an die zuständige Koordinierungsstelle
- Eigenmittelanteil von 15 Prozent (Mittel aus dem Kommunalen Investitionsprogramm zählen als Eigenmittel)
- Einhaltung des Bundesvergabegesetzes
- Einhaltung der Publizitätsbestimmungen (nähere Informationen finden Sie hier)
Die klimaaktiv mobil Bundesförderung ist mit Landesförderungen sowie etwaigen Zuschüssen aus dem Kommunalen Investitionsprogramm (KIP) 2023 kombinierbar.
Einreichungen sind in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Budgets ab sofort bis längstens 28.02.2025 (12 Uhr) hier möglich.
Detailinformationen zur klimaaktiv mobil Förderung des Fußverkehrs finden Sie im Leitfaden auf den Seiten 7 - 11. Gerne beraten wir Sie persönlich zu Ihren Mobilitätslösungen!