Gesetzliche Neuregelungen
Jobräder sind eine attraktive Alternative zum Pkw, da mit ihnen kurze Wegstrecken schnell, umweltfreundlich und flexibel zurückgelegt werden können. Jobrad-Modelle werden von vielen Unternehmen in Österreich umgesetzt. Sie sind jetzt auch für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte verfügbar: Im Zuge der Dienstrechtsnovelle Ende 2022 (BGBl. I Nr. 205/2022) wurde unter anderem das Gehaltsgesetz 1956 geändert. Der neu eingefügte §20e ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Umsetzung eines Jobrad-Modells für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte des Dienststandes.
Konkret können Beamtinnen und Beamte, die wiederkehrend kurze Wegstrecken zurücklegen, ein Jobrad mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm für die dienstliche und private Nutzung beantragen. Der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle gilt dabei als nicht dienstlich veranlasst. Die Bereitstellung eines Jobrad ist nur möglich wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Anschaffung dürfen keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
- Das Budget des Dienstgebers sowie geeignete Einrichtungen zur sachgemäßen Verwahrung, Instandhaltung und Instandsetzung des Jobrads müssen verfügbar sein.
- Eine hinreichende dienstliche Nutzung des Jobrads muss gegeben sein.
- Der/Die Antragstellende muss in der Lage sein ein Fahrrad zu lenken.
Das Gehaltsgesetz gilt nur für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Für Landes- und Gemeindebedienstete müssen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen analog angepasst werden. In Vorarlberg und Oberösterreich wurde die Gehaltsumwandlung in Landesrecht verankert.
Regelungen bezüglich der Wahl des Fahrrads und seiner Nutzung
Die Ausstattungs- beziehungsweise Anschaffungskosten des Jobrads dürfen nicht deutlich über das zur dauernden und sicheren Teilnahme am Straßenverkehr Erforderliche hinausgehen. Von der Beamtin/dem Beamten ist ein Aufwandsbeitrag für die persönliche Nutzung zu entrichten. Der Aufwandsbeitrag beträgt jeweils die Hälfte des Aufwandes der Anschaffung und der voraussichtlichen Instandhaltung. Diese wird in Form einer Gehaltsumwandlung von den Bruttomonatsbezügen abgezogen. Die Verminderung gilt dabei als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Es fallen somit keine Sachbezüge oder Sozialversicherungsbeiträge an.
Die Beamtin/der Beamte hat das Jobrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung stets sachgemäß zu behandeln und angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Die Dauer der Zurverfügungstellung muss mindestens vier, darf aber maximal acht Jahre betragen. Das Jobrad ist nach Ablauf dieser Frist an die Dienstbehörde zurückzustellen – dies stellt einen signifikanten Unterschied zur üblichen Praxis von Jobrad-Modellen im betrieblichen Mobilitätsmanagement dar.
Weitere allgemeine Informationen zum Thema Jobrad finden Sie hier.