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Das Jobrad für die Verwaltung

Mit dem Jobrad-Modell unterstützen Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen dabei, Dienst- und Freizeitwege umweltfreundlich zurückzulegen. Mit der Dienstrechtsnovelle ist es nun auch Bundesbediensteten möglich ein Jobrad zu beantragen. 

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Das sollten Sie wissen

Mobilitätsmanagement

Das Jobrad ist eine Maßnahme des betrieblichen Mobilitätsmanagements und kann die Parkplatzsituation entlasten.

Nutzung

Das Jobrad kann für den Berufsweg, aber auch privat genutzt werden.

Eigentum

Je nach Jobrad-Modell kann das Fahrrad ins persönliche Eigentum der Mitarbeiter:innen übergehen.

Vorreiterrolle

Die Verwaltung geht damit ihrer Vorreiterrolle in Sachen Klimaschutz nach.

Was ist das Jobrad-Modell?

Mit dem Jobrad-Modell können Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen ein alltagstaugliches Fahrrad zur Verfügung stellen, das sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden kann. Das Fahrrad soll möglichst regelmäßig für den Weg zur Arbeit oder für dienstliche Fahrten genutzt werden. Das Jobrad kann aber auch einfach eine Leistung von Arbeitgeber:innen an ihre Mitarbeitenden sein, die an keinerlei Bedingungen geknüpft ist.

Arbeitgeber:innen können das Jobrad-Modell an ihre Bedürfnisse anpassen. Sie können beispielsweise konventionelle Fahrräder oder auch E-Bikes wählen. Auch bei der Finanzierung gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die Fahrräder können kostenlos oder gegen eine (monatliche) Nutzungsgebühr zur Verfügung gestellt werden.

Was muss bei der Umsetzung eines Jobrad-Modells in der Verwaltung beachtet werden?

Jobrad für Gemeinde- und Landesbedienstete

In der Theorie können Gemeinden- und Landesinstitutionen eine monatliche Nutzungsgebühr mit ihren Mitarbeiter:innen vereinbaren, welche die Höhe der Abschreibung nicht übersteigt und vom Gehalt abgezogen wird. Nach der wertmäßigen Abschreibung kann die/der Mitarbeitende das Rad zum Verkehrswert oder zu einem symbolischen Restwert erwerben und in den Privatbesitz übernehmen. Die Gemeinde finanziert die Räder also vor und kann gleichzeitig die klimaaktiv mobil Förderung weitergeben. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Abzug der Nutzungsgebühr für Gemeinde- und Landesbedienstete nur vom Netto-Gehalt möglich, was das Jobrad-Modell nicht für alle attraktiv macht.

Jobrad in Landesrecht verankern

Die Verankerung des Jobrades im Landesrecht bringt Vorteile für Gemeinde- und Landesbedienstete. Bisher wurde das Jobrad-Modell nur in Vorarlberg und Oberösterreich landesrechtlich geregelt. 

In Vorarlberg ist die entsprechende Verordnung für das Jobrad seit Oktober 2023 in Kraft. Damit wird die Gehaltsumwandlung in Vorarlberg nun auch für Landes- und Gemeindebedienstete ermöglicht.

Das oberösterreichische Modell ist seit September 2024 in Kraft und zeichnet sich durch besondere Flexibilität aus: Die Entscheidung zur Einführung des Jobrads wird dem Dienstgeber überlassen, wobei budgetäre Mittel und dienstliche Interessen berücksichtigt werden müssen. Eine Gehaltsumwandlung ist ebenfalls möglich. Der Aufwandsbeitrag wird durch eine Verminderung des Bruttolohns geleistet. Der Abzug darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Bruttolohns betragen. Diese Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.

Ein besonderes Merkmal des oberösterreichischen Modells ist die Einbeziehung von Landeslehrer:innen. Gemeinden erhalten die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie das Jobrad-Modell für ihre Bediensteten einführen möchten. Diese Flexibilität ermöglicht es, lokale Gegebenheiten und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Dies erweitert den Kreis der potenziellen Nutzer:innen erheblich und unterstreicht den inklusiven Ansatz der Regelung.

Jobrad für Bundesbedienstete

Bundesinstitutionen können für ihre Mitarbeitenden das Jobrad Modell einführen, jedoch für Mitarbeitende aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich keine Vorsteuer abziehen. Im Zuge der Dienstrechtsnovelle Ende 2022 (BGBl. I Nr. 205/2022) wurde unter anderem das Gehaltsgesetz 1956 geändert. Der neu eingefügte §20e ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Umsetzung eines Jobrad-Modells für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte des Dienststandes.

Konkret können Beamtinnen und Beamte, die wiederkehrend kurze Wegstrecken zurücklegen, ein Jobrad mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm für die dienstliche und private Nutzung beantragen. Der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle gilt dabei als nicht dienstlich veranlasst. Die Bereitstellung eines Jobrads ist nur möglich wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Anschaffung dürfen keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Das Budget des Dienstgebers sowie geeignete Einrichtungen zur sachgemäßen Verwahrung, Instandhaltung und Instandsetzung des Jobrads müssen verfügbar sein.
  3. Eine hinreichende dienstliche Nutzung des Jobrads muss gegeben sein.
  4. Der/Die Antragstellende muss in der Lage sein ein Fahrrad zu lenken

Häufig gestellte Fragen zum Jobrad

Anschaffung

Nein, das Jobrad-Modell kann auch mit Fahrrädern, Falträdern oder auch mit Transporträdern umgesetzt werden.

Grundsätzlich ja. Wir empfehlen jedoch, nur straßentaugliche Jobräder (mit Schutzblech, Lichtanlage etc.) anzubieten, damit der Arbeitsweg und Dienstwege mit dem Jobrad zurückgelegt können. Eine Vorauswahl der verfügbaren Fahrräder durch den oder die Arbeitgeber:in ist möglich.

Nein, diesbezüglich gibt es keine Vorgaben.

Förderung, Kosten und Abrechnung

Ja, Gemeinden, Betriebe und Gebietskörperschaften können im Rahmen des klimaaktiv mobil Förderprogramms  Jobräder, mit E-Antrieb (ab einer Stückzahl von fünf Rädern), und Falträder sowie (Dienst)Transporträder (mit/ohne E-Antrieb) gefördert werden. Informationen zum Förderangebot finden Sie auf der Homepage der Förderabwicklungsstelle. Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen können vereinbaren, dass unabhängig von der Verringerung der Bruttobezüge die sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüche in unveränderter Höhe weitergewährt werden. Unser Beratungsprogramm (siehe Kontakt unten) unterstützt Sie gerne.

Bundesinstitutionen können die Förderung nicht in Anspruch nehmen.

Ja, es kann eine Nutzungsgebühr der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter vom Gehalt abgezogen werden. Arbeitgeber:innen können den Mitarbeitenden die Fahrräder auch kostenlos zur Verfügung stellen. In diesem Fall ist ein Nachweis für eine mindestens 10-prozentige betriebliche Nutzung (durch Dienstfahrten) zu führen.

Die Nutzungsgebühr darf die Abschreibungskosten nicht übersteigen. Eine Möglichkeit ist eine monatliche Nutzungsgebühr von 1 Prozent des Bruttokaufpreises. Dabei teilen sich Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in die Kosten des Dienstfahrrads ungefähr je zur Hälfte auf.

Die Änderung der Sachbezugswerteverordnung vom 30. Dezember 2022 legt fest, dass die Nutzungsgebühr für ein Jobrad auch in Form einer Gehaltsumwandlung vom Brutto-Gehalt abgezogen werden kann. Eine Gehaltsumwandlung bedeutet, dass ein Teil des Gehalts nicht ausbezahlt, sondern als Sachbezug verwendet wird. Im Fall des Jobrads kann somit die Nutzungsgebühr als Gehaltsumwandlung angesetzt und vom Brutto-Gehalt abgezogen werden, wodurch sowohl die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage als auch die Sozialversicherungsbeiträge reduziert werden. Eine Gehaltsumwandlung ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft: Die resultierenden Geldbezüge müssen über dem gesetzlichen Kollektivvertrag liegen beziehungsweise dürfen nach Abzug der Nutzungsgebühr für das Jobrad nicht darunter liegen. Ebenfalls vorausgesetzt ist die Tatsache, dass ein grundlegender Kollektivvertrag besteht. Zu beachten ist dabei auch, dass sich eine Reduktion der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage als auch der Sozialversicherungsbeiträge Auswirkungen auf Sonderzahlungen und Pensionszahlungen hat.

Arbeitsrechtliches

Zwischen dem Betrieb und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird vertraglich festgehalten, was mit den offenen Raten bei Ausscheiden passiert (z.B. Übertrag des Rades auf eine andere Person oder offene Raten werden als Vorschuss bezahlt). Die Nützungsgebühr kann entweder zwölfmal oder vierzehnmal abgezogen werden. Es steht dem Arbeitgeber frei das festzulegen.

Achtung: Wenn für die E-Räder eine klimaaktiv mobil Förderung in Anspruch genommen wird, müssen die E-Räder aufgrund der Förderbedingungen für 48 Monate im Eigentum des Betriebs bleiben.

Das Pendlerpauschale steht auch zu, wenn durch Arbeitgeber ein Dienstfahrrad oder Elektrofahrrad für die Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird. Der entsprechende Gesetzestext lautet im EStG 1988 §16 Abs.1 Z6, lit. b wie folgt „Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht, wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.“ Weiterführende Informationen zur Gesetzesänderung hier.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten sich verpflichten, das Dienstfahrrad möglichst oft bei Arbeits-/ Dienstwegen einzusetzen.

Die Rahmenbedingungen des Jobrad-Modells werden zwischen dem Betrieb und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertraglich festgehalten.

Steuerrechtliches

Gemeinden als Arbeitgeberin können für ihre Mitarbeitenden auch das Jobrad Modell einführen, jedoch für Mitarbeitende aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich keine Vorsteuer abziehen. Die Dienstrechtsnovelle 2022 regelt, dass die Dienstbehörde dem Antrag einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf ein Jobrad unter bestimmten Voraussetzungen entsprechen darf. Relevante Faktoren sind etwa das voraussichtliche Ausmaß der dienstlich veranlassten Nutzung sowie die Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen zur sachgemäßen Verwahrung, Instandhaltung und Instandsetzung des Fahrrads am Dienstort. In Vorarlberg wurde die Gehaltsumwandlung in Landesrecht verankert. Die entsprechenden Verordnungen sind seit Oktober 2023 in Kraft, womit die Gehaltsumwandlung in Vorarlberg nun auch für Landes- und Gemeindebedienstete möglich ist. Weitere Informationen zu Jobrad Modellen im öffentlichen Dienst finden Sie hier

Hinweis: Alle Angaben wurden nach bestem Wissen und gemäß den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen recherchiert und zusammengefasst. Aufgrund der aktuell bestehenden gesetzlichen Unschärfen und der damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsaufassungen kann für die Angaben keine Gewähr übernommen werden. Für die Beantwortung steuerrechtlicher betriebsinterner Detailfragen bitten wir Sie daher, sich an Ihr Steuerberatungsunternehmen zu wenden.