Die CSRD im Überblick

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) trat am 5. Jänner 2023 in Kraft und löst die bisherige EU-Richtlinie, die Non-Financial Reporting Directive (NFRD), ab.

Was ist die CSRD?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur erweiterten Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie ist neben der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der EU-Taxonomie-Verordnung eine der drei Säulen der Sustainability Finance Strategy der EU, die zum Ziel haben, die Finanzströme auf europäischer Ebene in nachhaltige Investitionen zu lenken.  Die neuen Berichtspflichten sollen die Vergleichbarkeit und Transparenz verbessern. Insgesamt zielt die CSRD darauf ab, einen Beitrag zur Förderung von Nachhaltigkeit und verantwortungsvollem unternehmerischen Handeln zu leisten, indem sie die Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen durch europäische Unternehmen verbessert und die Grundlage für eine fundierte Entscheidungsfindung durch Interessengruppen schafft.

Die CSRD erweitert den Anwendungsbereich der bestehenden Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) und löst diese ab.

Die Richtlinie muss binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten im Jänner 2023 in das nationale Recht übernommen werden. In Österreich wird dadurch die die bestehende Regelung, das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG), durch das NaBeG ersetzt. Anpassungen müssen dort vom österreichischen Gesetzgeber 06. Juli 2024 vorgenommen werden.

Änderungen im Überblick:

  • Ausdehnung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Bericht muss in Übereinstimmung mit einheitlichen Standards (ESRS) erstellt werden.
  • Deutliche Ausweitung des Inhalts der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
  • Betonung und Konkretisierung des Konzepts der sog. „Doppelten Wesentlichkeit"
  • Fokussierung auf Liefer- und Wertschöpfungskette.
  • Aufnahme des Nachhaltigkeitsberichts zwingend in den Lage- bzw. Konzernlagebericht.
  • Pflicht zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts.
  • Pflicht zur Anwendung der EU-Taxonomie-VO (nachhaltigkeitsbezogene KPls).
  • Pflicht zur Offenlegung im ESEF-Format gem. der ESEF-VO.
  • Rolle der Unternehmensorgane und deren Verantwortung in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen

Wer ist verpflichtet?

Die Berichtspflicht wird stufenweise ausgeweitet: 

2025
(Geschäftsjahr 2024)
Große Unternehmen die bereits der NFRD unterliegen

2026
(Geschäftsjahr 2025)
Große Unternehmen*, die bisher nicht der NFRD unterliegen

2027
(Geschäftsjahr 2026)
Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (Ausnahme: Kleinstunternehmen)
2029
(Geschäftsjahr 2028)
nichteuropäische Unternehmen
(Nettoumsatz in der EU > 150 Mio. Euro, mind. eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU

 * Große Unternehmen:

> 250 Mitarbeiter:innen
> 50 Mio. Euro Umsatz
> 25 Mio. Euro Bilanzsummer

Durch diese neuen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichtserstattung sind schrittweise immer mehr Unternehmen berichtspflichtig. Die Zahl der europäischen Unternehmen steigt von rund 11.000 auf 50.000. In Österreich bedeutet das einen Anstieg von 120 Unternehmen auf 2.000 Unternehmen. 

Warum CSRD?

Aus Sicht des Gesetzgebers... Aus Sicht des Unternehmens...
Transparenz für Stakeholder

Verankerung von Nachhaltigkeit in Unternehmen

Vereinheitlichung Nachhaltigkeitsberichterstattung

Positionierung als zukunftsfähiger Lieferant

Rechenschaftspflicht erhöhen

Sicherstellung verantwortungsvoller Arbeitgeber

Vergleich der Unternehmen im Bezug auf Nachhaltigkeit v.a. für Investoren

Reduzierung Finanzierungskosten als Kreditnehmer

Ausrichtung Nachhaltige Wirtschaft

Steigerung Reputation

Was umfasst die CSRD?

Die von der CSR-Richtlinie betroffenen Unternehmen müssen Informationen zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie zur Unternehmensführung offenlegen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung folgt dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit.

Die Offenlegungspflicht umfasst sowohl allgemeine als auch thematische Angabepflichten.

Zu den allgemeinen Angabepflichten zählen beispielsweise die Einbindung von Nachhaltigkeit in das Geschäftsmodell, in die Unternehmensstrategie und in die Governance-Mechanismen. Die thematischen Angabepflichten basieren auf den wesentlichen Themen und den daraus folgenden ESG-Kriterien.

ESGEnvironmental, Social, Governance (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) - 3 nachhaltigkeitsbezogene Verantwortungsbereiche von Unternehmen, nach denen berichtet wird.

Veröffentlicht am 01.04.2024