Gesetze und Rahmenbedingungen
Gesetze, Richtlinien und Standards schaffen den Rahmen für eine nachhaltige Zukunft. Die wichtigsten globalen Abkommen, EU-Verordnungen und nationalen Gesetze werden hier erklärt.
Verbindliche Standards für alle
Gesetze und Richtlinien schaffen verbindliche Standards und Leitlinien, die Unternehmen, Regierungen und Bürger dazu ermutigen, umweltfreundlichere und sozial verantwortlichere Entscheidungen zu treffen. Durch klare Ziele und Vorgaben können Gesetze den Wandel zu einer nachhaltigeren Gesellschaft beschleunigen, indem sie Innovationen fördern und den Übergang zu umweltfreundlicheren Technologien und Praktiken unterstützen.
Rahmenbedingungen wie EU-Verordnungen und nationale Gesetze tragen auch dazu bei, Nachhaltigkeit messbar und vergleichbar zu machen und gleichzeitig Transparenz und Verantwortlichkeit zu stärken.
Durch die Optimierung von Druckluftanlagen können die Kosten durchschnittlich um ein Drittel gesenkt werden. Ein Großteil dieses Effizienzpotenzials kann durch Maßnahmen ohne große Investitionen erreicht werden.
Globale Initiativen
Pariser Abkommen
Das Pariser Klimaabkommen ist das erste globale Klimaschutzabkommen, das 195 Vertragsparteien unterzeichnet haben, darunter auch Deutschland und die Europäische Union. Sie haben sich auf der Weltklimakonferenz (COP21) am 12. Dezember 2015 in Paris darauf geeinigt, ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Alle Vertragsparteien sollen nationale Klimaschutzpläne (Nationally Determined Contributions, NDCs) entwickeln und umsetzen. Die Bedeutung des Abkommens für den Klimaschutz liegt darin, dass es ein gemeinsames, globales Abkommen ist.
Die drei Hauptziele des Abkommens sind in Artikel 2 festgehalten:
Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur: Die globale Erwärmung soll langfristig auf deutlich unter zwei Grad Celsius, möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Durchschnittstemperatur begrenzt werden.
Emissionsminderung und Anpassung an den Klimawandel: Die Emissionen sollen deutlich reduziert werden. Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sind notwendig.
Lenkung der Finanzmittel: Finanzielle Ressourcen werden auf den Klimawandel ausgerichtet.
IPCC - Intergovernmental Panel on Climate Change
Das Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) ist eine internationale Organisation, die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zum Klimawandel zusammenfasst und für politische Entscheidungsträger bewertet.
1988 gründeten die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) und das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) diesen Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen. Dieses Gremium wertet die neuesten Erkenntnisse aus der Klimaforschung aus, führt jedoch keine gezielten Forschungsarbeiten zum Verfassen seiner Berichte durch.
Das IPCC veröffentlicht Berichte in vier Kategorien:
Sachstandsberichte (assessment reports – z. B. AR4)
Sonderberichte (special reports z. B. SRREN)
Technische Berichte (technical reports)
Methodologische Berichte (methodology reports)
EU-Ebene
Die EU-Klimaziele
Die EU-Länder haben sich schrittweise ehrgeizigere Ziele gesetzt. Im Jahr 2008 wurde ein EU-weites Klimaziel vereinbart: Die Emissionen sollen bis 2020 um 20 Prozent gegenüber 1990 gesenkt werden sollten. Dieses Ziel wurde übertroffen – die EU hat bis 2020 eine Reduktion von 30 Prozent erreicht. Die Covid-19-Pandemie hat diese Entwicklung zwar begünstigt, betrachtet man jedoch die Daten genauer, wurde das Ziel bereits 2019 mit einer Reduktion von 24 Prozent übertroffen.
Das neue Ziel, auf das sich die EU-Länder 2014 geeinigt haben: eine Reduktion um 40 Prozent bis 2030. Aufgrund der Energiekrise 2023 hat die EU das Ziel dann noch einmal erhöht - auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2050 wurde für die EU-Länder das rechtlich verbindliche Ziel definiert, ihre Emissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu reduzieren.
Beispiele für Klimaschutzmaßnahmen:
Förderung Erneuerbarer Energien
Verbesserung der Energieeffizienz
Steigerung des CO2 Abbaus
Reform und Ausweitung des Emissionshandels
Maßnahmen für eine umweltfreundliche Mobilität
Unterstützung der Menschen beim Übergang zu einer grüneren Wirtschaft
EU Green Deal
Der Europäische Green Deal zielt darauf ab, ein saubereres, gesünderes und klimaneutrales Europa zu schaffen, indem wir unsere Produktions- und Konsumgewohnheiten ändern.
Der European Green Deal ist die Wachstumsstrategie der Europäischen Union. Er wurde 2019 ins Leben gerufen und umfasst eine Reihe politischer Initiativen, die der EU den Weg zu einer grünen Transformation weisen, um das übergeordnete Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen.
Der Green Deal ist somit der Beitrag der EU zum Pariser Klimaschutzabkommen, das von der EU und allen ihren Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde und in dem das Ziel festgelegt wurde, die Erderwärmung auf höchstens 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
Er fordert, dass alle Politikbereiche zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen müssen. Die Strategie beinhaltet Maßnahmen in allen Wirtschaftszweigen wie Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, nachhaltiges Finanzwesen usw.
Im Rahmen des Green Deals hat der Rat – zusammen mit dem Europäischen Parlament als Mitgesetzgeber – Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die Vision der Strategie in Gesetze und Bestimmungen umgewandelt wurde, die in allen EU-Mitgliedstaaten angewandt werden.
Fit for 55
Das europäische Klimagesetz verpflichtet die EU-Länder, die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken. Um dieses verbindliche Ziel zu erreichen, arbeiten die EU-Länder an neuen Rechtsvorschriften, die eine klimaneutrale EU bis 2050 ermöglichen sollen.
Das „Fit for 55“ Paket umfasst eine Reihe von Vorschlägen zur Überarbeitung und Aktualisierung der EU-RechtsvorschriftenDarüber hinaus enthält es Vorschläge für neue Initiativen, die sicherstellen sollen, dass die Maßnahmen der EU im Einklang mit den vom Rat und vom Europäischen Parlament vereinbarten Klimazielen stehen.
Mehr zu Fit for 55
EU-Taxonomie
Um die gesetzten Klima- und Energieziele zu erreichen, ist es unerlässlich, Investitionen in nachhaltige Projekte und Aktivitäten zu lenken. Die EU-Taxonomie-Verordnung gibt einen Rahmen vor, um "grüne" oder "nachhaltige" wirtschaftliche Tätigkeiten innerhalb der EU allgemeingültig zu klassifizieren.
Die EU-Taxonomie schafft Transparenz, klare Regeln und Rahmenbedingungen. Sie definiert, wann ein Unternehmen nachhaltig oder umweltfreundlich wirtschaftet. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, umweltfreundliches Wirtschaften und nachhaltige Technologien zu belohnen und zu fördern.
Dabei stehen folgende sechs Umweltziele im Fokus:
Klimaschutz
Anpassung an den Klimawandel
Nachhaltiger Einsatz und Gebrauch von Wasser oder Meeresressourcen
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung
Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
In einem ersten Schritt muss ein Unternehmen prüfen, ob seine wirtschaftlichen Aktivitäten in der EU-Taxonomie enthalten sind. Ist dies der Fall, so ist diese Tätigkeit taxonomiefähig und kann somit einen wichtigen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leisten.
Um nach der EU-Taxonomie-Verordnung als nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft zu werden, muss ein Unternehmen nicht nur einen Beitrag zu mindestens einem Umweltziel leisten, sondern auch die „Do No Significant Harm“-Anforderungen (DNSH-Anforderungen) erfüllen und den Mindestschutz von Menschen und Arbeitnehmer:innen-Rechten einhalten.
Do No Significant Harm-Anforderung: Eine wirtschaftliche Aktivität gilt nur dann als nachhaltig, wenn sie keinem der sechs definierten Umweltziele erheblichen Schaden zufügt.
Beispiel: Zielt eine Aktivität eines Unternehmens auf den Klimaschutz ab, hat aber negative Auswirkungen auf Wasser- oder Meeresressourcen, kann sie nicht als nachhaltig eingestuft werden. Sie entspricht damit nicht der Taxonomie.
EED III – Richtlinie zur Energieeffizienz
Im Rahmen des sogenannten „Fit für 55“ Pakets wird auch eine Reihe von bestehenden EU-Rechtsvorschriften überarbeitet Teil des Paketes ist auch die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III).
Die Energieeffizienz-Änderungsrichtlinie (EU) 2018/2002 (im Folgenden: EED II) wurde mit dem „Fit für 55“-Paket im Rahmen des Europäischen Grünen Deals angepasst: Der Entwurf für eine Neuerlassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (im Folgenden: EED III)
Die EU-Mitgliedstaaten haben bis 11. Oktober 2025 Zeit die EED III in nationales Recht umzusetzen.
Eine wichtige Änderung gibt es bei der Energieaudit- und Energiemanagement-Verpflichtung: Die Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791 (EED III) verpflichtet Unternehmen in Abhängigkeit von ihrem Energieverbrauch zur Durchführung von Energieaudits oder zur Einführung eines Energiemanagementsystems.
Ausschlaggebend für die Verpflichtung ist der Gesamtenergieverbrauch Strom/Wärme/Mobilität (Durchschnitt der letzten 3 Jahre) von mehr als:
85 TJ (23,6 GWh): Energiemanagementsystem (EnMS) verpflichtend
bis 11.10.2027 muss ein EnMS eingeführt und zertifiziert werden10 TJ (2,78 GWh): Energieaudit verpflichtend, wenn kein EnMS
Bis 11.10.2026 muss das erste Audit durchgeführt werden (dann alle 4 Jahre)
Die neue EU-Gebäuderichtlinie
Die neue EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) definiert den Weg vom Niedrigstenergie-Gebäude zum Nullemission-Gebäude bis 2050 mit dem Ziel der vollständigen Dekarbonisierung des Gebäudesektors in den nächsten zwei Jahrzehnten.
Im Dezember 2023 wurde bei den Verhandlungen für die Neufassung der Gebäude-Richtlinie (EU/2024/1275) auf EU-Ebene eine politische Einigung erzielt. Seit dem 28. Mai 2024 ist die Richtlinie offiziell in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Corporate Sustainability Directive CSRD
Die CSRD ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur erweiterten Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie ist neben der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der EU-Taxonomie-Verordnung eine der drei Säulen der Sustainability Finance Strategy der EU, deren Ziel es ist, die Finanzströme auf europäischer Ebene in Richtung nachhaltiger Investitionen zu lenken. Die neuen Berichtspflichten sollen die Vergleichbarkeit und Transparenz verbessern. Insgesamt zielt die CSRD darauf ab, einen Beitrag zur Förderung von Nachhaltigkeit und verantwortungsvollem unternehmerischen Handeln zu leisten, indem sie die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch europäische Unternehmen verbessert und die Grundlage für eine fundierte Entscheidungsfindung durch Interessengruppen schafft.
Die CSRD erweitert den Anwendungsbereich der bestehenden Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) und löst diese ab.
Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)- Das EU-Lieferkettengesetz
Ziel der Richtlinie ist es, die Menschen- und Umweltstandards entlang der Lieferkette zu verbessern und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern. Dazu sollen Unternehmen dazu verpflichtet werden, die Kriterien für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in allen Geschäftsbereichen zu erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Produktion von Gütern, die in der EU angeboten werden, den Mindeststandards für Mensch und Umwelt entspricht.
Nationale Gesetzgebung
Energieeffizienzgesetz
Die nationale Umsetzung der Kerninhalte der EU-Richtlinie erfolgt in Österreich durch das Bundes-Energieeffizienzgesetz. Das im Juni 2023 novelliert und im April 2024 noch einmal adaptiert wurde (Anpassung der Regelungen zu den Rechenzentren.) Damit wurden die Regelungen der Energieeffizienzrichtlinie EED II aus dem Jahr 2018 umgesetzt und die Ziele angepasst. Österreich hat sich das Ziel gesetzt, 2030 maximal 920 PJ Endenergie zu verbrauchen.
Österreich hat nun bis 11. Oktober Zeit, die neue Energieeffizienzrichtlinie EED III in nationales Recht umzusetzen.