Die neue EU-Gebäuderichtlinie EPBD

Die neue EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) definiert den Weg vom Niedrigstenergie- zum Nullemissionsgebäude bis 2050. Das Ziel ist die vollständige Dekarbonisierung des Gebäudesektors den nächsten 26 Jahren.

Im Dezember 2023 wurde eine politische Einigung bei den Verhandlungen für die Neugestaltung der Gebäude-Richtlinie auf EU-Ebene erzielt. Inhaltlich wurde diese politische Einigung am 12. März 2024 mittels Entschließungsantrag[1] im europäischen Parlament in erster Lesung angenommen. Sobald die Richtlinie in Kraft tritt (voraussichtlich im zweiten Quartal 2024), haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit die Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die neue Gebäuderichtlinie sieht vier wesentliche Eckpunkte für die rasche Umsetzung der Ziele vor:

1. Renovierung des Gebäudebestands und Ausstieg aus fossilen Heizungssystemen

Im Mittelpunkt der überarbeiteten Gebäuderichtlinie stehen Gebäude mit der niedrigsten Energieeffizienz. In einem ersten Schritt sind von den Mitgliedsstaaten Minimum-Energieeffizienzstandards festzulegen. Dabei wird zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden unterschieden.

Von den Mitgliedsstaaten sind nationale Gebäudesanierungspläne zu erstellen, in denen aufbauend auf den Minimum-Energieeffizienzstandards klare Zielsetzungen für den Umbau des Gebäudebestands zu Nullemissionsgebäuden bis 2050 (sowohl öffentliche als auch private Wohn- und Nichtwohngebäude) enthalten sind.

Ein Punkt der Richtlinie umfasst Gebäuderenovierungspässe. Diese sollen Gebäudeeigentümer bei der schrittweisen und umfassenden Renovierung hin zu Nullemissionsgebäuden unterstützen.

Ein weiterer Punkt sieht die Einrichtung zentraler Anlaufstellen (‚one-stop shops‘) vor, um alle Akteure in der Wertschöpfungskette mit gezielten, unabhängigen Beratungsleistungen bei der Renovierung der Gebäude zu unterstützen.

2. Nullemissionsgebäude, neue Energieausweise und Forcierung der Erneuerbaren Energieträger

Neben dem ‚phase-out‘ der fossilen Energieträger im Gebäudebestand sollen neue Gebäude basierend auf dem neuen Standard für Nullemissionsgebäude nach folgendem Zeitplan errichtet werden:

  • Neue öffentliche Gebäude: Ab dem 1.1.2028
  • Alle neuen Gebäude: Ab dem 1.1.2030

Der Standard für Nullemissionsgebäude wird jeweils von den Mitgliedsstaaten erarbeitet, basierend auf Kostenoptimalitätsberechnungen mit dem Ziel eines möglichst geringen Primärenergiebedarfs. Der restliche Energiebedarf soll durch erneuerbare Energieträger gedeckt werden. Nullemissionsgebäude dürfen jedenfalls keine Emissionen aus fossilen Energieträgern vor Ort emittieren!

​​​​​​​​​​​​​​3. Finanzielle Anreize, Bekämpfung der Energiearmut und qualifizierte Arbeitskräfte

Für die erforderlichen Investitionen für die Umsetzung der Gebäuderenovierungspläne sind erhebliche finanzielle Mittel erforderlich. Die Mitgliedsstaaten unterstützen diese Maßnahmen durch: Mobilisierung der erforderlichen Investitionen mittels wirksamer Finanzierungsmöglichkeiten, Schaffung von Förderanreizen und weiterer unterstützender Maßnahmen, um bestehende technische und nicht-technische Marktbarrieren zu beseitigen (wie Ausbildungsinitiativen und Gewinnung von zusätzlichen Fach- und Arbeitskräften).

Umfassende Renovierungen bzw. schrittweise Renovierungen mit dem Ziel einer umfassenden Renovierung sollen durch höhere finanzielle, steuerliche und administrative Unterstützungen erreicht werden.

Ist es technisch und wirtschaftlich nicht machbar, ein bestehendes Gebäude in ein Nullemissionsgebäude umzuwandeln, so gilt eine Renovierung, die zu einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 60 % führt, als umfassende Renovierung. Dabei sollen sich die Förderanreize nicht nur auf einzelne Gebäude richten, sondern auch auf eine größere Anzahl von Gebäuden (bis hin zu Stadtteilen).

​​​​​​​​​​​​​​4. Modernisierung der technischen Gebäudeausrüstung, nachhaltige Mobilität und Minimierung der grauen Energie!

Einen Schwerpunkt nimmt die Modernisierung der technischen Gebäudeausrüstung ein, wobei schwerpunktmäßig sowohl die Energieeffizienz als auch der Anteil von erneuerbaren Energieträgern (inkl. Speichersystemen) erhöht werden soll. Die neuen Anforderungen sollen zudem dazu beitragen, dass ein gesundes Innenraumklima geschaffen und die Qualität der Innenraumluft verbessert wird.

Darüber hinaus fördern die vereinbarten Regelungen die Verbreitung nachhaltiger Mobilitätslösungen, da sie Bestimmungen zur Ladeinfrastruktur, zu Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und zu Fahrradstellplätzen enthalten. Vorverkabelungen werden zum Standard für neue und renovierte Gebäude.

 

[1] Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (P9 TA(2024)0129), legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (COM(2021)0802 – C9-0469/2021.

Veröffentlicht am 30.04.2024